Leitsatz
1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf.
2. Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt.
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG, § 23 Abs. 1b StVZO
Sachverhalt
Die Klägerin meldete am 8.9.2008 einen importierten Lkw für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab. Das FA setzte unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8.9.2008 bis zum 7.10.2008 i.H.v. 17 EUR fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG urteile, das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung (FG Nürnberg, Urteil vom 10.9.2009, 6 K 30/2009, Haufe-Index 2241115, EFG 2010, 171).
Entscheidung
Das sah auch der BFH so und wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Hinweis
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das "Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen". Für das Halten reicht es aus, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn für ein Fahrzeug nur eine Tageszulassung mit Saisonzulassung beantragt wird. Der Kraftfahrzeugsteuerpflicht kann auf diesem Wege auch dann nicht vollständig ausgewichen werden, wenn das Fahrzeug für einen einzigen Tag angemeldet wird.
1. Durch das sog. Saisonkennzeichen wird allein die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs zeitlich begrenzt. Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Die Geltung der Zulassung ist hingegen zeitlich nicht begrenzt. Das Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist also ununterbrochen, also auch für den sog. negativen Betriebszeitraum, zugelassen. Vergleichbar ist die Rechtslage mit dem zeitlichen Verbot, ein Fahrzeug zu nutzen (z.B. Zeiten des Fahrverbots für Lkw an Sonn- und Feiertagen).
2. Ein inländisches Fahrzeug unterliegt der Kraftfahrzeugsteuerpflicht, solange es zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Das ergab sich zunächst aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG und ist ab 5.11.2008 ausdrücklich durch § 5 Abs. 1 Nr. 4 (jetzt § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG) gesetzlich angeordnet.
3. Für die Besteuerung eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen ist es unerheblich, wenn ein Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet wurde und infolgedessen zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden konnte. Für die Kraftfahrzeugsteuerpflicht ist allein entscheidend, dass durch die Erteilung des Saisonkennzeichens allein die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt wurde.
4. Bei dieser Rechtslage ergibt sich also bei der Kraftfahrzeugsteuer kein steuerlicher Vorteil, wenn ein Fahrzeug nur mit einer Tageszulassung mit Saisonkennzeichen angemeldet wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.4.2012 – II R 32/10