OFD Chemnitz, Verfügung v. 23.10.2008, S 6000 - 43/15 - St 23
Mit Verfügung vom 29.11.2007, S 6000 – 43/6 – St 23 wurde u.a. mitgeteilt, dass der Einbau eines Partikelminderungssystems vor der Erstzulassung (durch das Werk oder eine Werkstatt) nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG erfüllt.
Diese Auffassung wurde nun vom BFH mit Urteil vom 13.8.2008, II R 17/08, bestätigt.
1. BFH-Rechtsprechung
Nachträglich kann nur eine technische Verbesserung sein, die nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgt. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift sowie dem Willen des Gesetzgebers.
Zu den Einzelheiten vgl. beigefügtes Urteil und beigefügte Pressemitteilung.
2. Erstzulassung und Nachrüstung am selben Tag
Maßgebend für den Zeitpunkt der technischen Verbesserung ist die Fertigstellung des Einbaus; diese kann auch noch am selben Tag geschehen. Die Beweislast trägt dabei der Steuerpflichtige (insb. anhand von Dokumenten mit Uhrzeitangaben); zweifelhafte Angaben zur Uhrzeit der Zulassung können durch Nachfrage bei der Zulassungsbehörde überprüft werden.
Kann der Steuerpflichtige nachweisen oder glaubhaft machen, dass der Einbau nach der Erstzulassung fertig gestellt worden ist, kann die Steuerbegünstigung gewährt werden. Programmtechnisch wird die Verarbeitung jedoch abgebrochen, wenn der Tag der Erstzulassung und der Tag der Nachrüstung identisch sind. In derartigen Fällen ist deshalb die Nachrüstung mit dem Datum des Folgetages zu erfassen.
3. Wiederaufnahme ruhender Verfahren
Die Voraussetzungen für ein Ruhen von Verfahren bezüglich dieser Rechtsfrage liegen nicht mehr vor. Die ruhenden Verfahren sind daher wieder aufzunehmen.
Anlage 1
BFH-Urteil vom 13.8.2008, II R 17/08
Anlage 2
Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW mit Dieselmotor steuerlich nicht begünstigt
Bundesfinanzhof 1.10.2008, Pressemitteilung Nr. 91 (Urteil vom 13.8.2008, II R 17/08)
Mit Urteil vom 13.8.2008, II R 17/08 hat der BFH entschieden, dass der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eines Personenkraftwagens (PKW) mit Dieselmotor zum Verkehr keine nachträgliche technische Verbesserung darstellt und deswegen steuerlich nicht begünstigt ist.
Der Kläger hatte einen PKW mit Dieselmotor gekauft. Das fabrikneue Fahrzeug wurde werksseitig ohne Rußpartikelfilter ausgeliefert, auf Veranlassung des Klägers aber mit einem solchen Filter nachgerüstet und dann nach dem Einbau erstmals zum Verkehr zugelassen. Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob der Einbau steuerlich begünstigt ist. Die Beantwortung dieser Frage hing davon ab, ob der Einbau eines Rußpartikelfilters vor der erstmaligen Zulassung eine nachträgliche technische Verbesserung des Fahrzeugs darstellt (§ 3c Abs. 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG –).
Der BFH hat im Streitfall die Frage verneint. Nach der maßgeblichen Vorschrift des KraftStG ist eine befristete Steuerbegünstigung zu gewähren, wenn ein PKW mit Selbstzündungsmotor, der bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen worden ist, vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass er einer der im Gesetz genannten Partikelminderungsstufen entspricht.
Nachträglich, so der BFH nun, könne nur eine technische Verbesserung sein, die nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgt. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift sowie dem Willen des Gesetzgebers. Danach ist eine technische Verbesserung nur nachträglich, wenn sie sich auf eine bereits dem Grunde nach entstandene Kraftfahrzeugsteuer auswirken kann. Dies setzt die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr voraus. Die steuerliche Begünstigung gelte damit nur für Fahrzeuge, die schon im Verkehr befindlich sind. Soll eine Steuerbefreiung schon ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gelten, ordne das KraftStG dies auch an; dies sei bei der Förderung des Einbaus von Rußpartikelfiltern aber nicht geschehen.
Der BFH hält die steuerliche Förderung auch für verfassungsgemäß. Sie diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Mit der Beschränkung auf solche PKW, die schon im Verkehr befindlich sind, bewege sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner grundsätzlichen Befugnis, der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zugrunde zu legen und sich mit einer „Typengerechtigkeit” zu begnügen.
Normenkette
KraftStG § 3c