Die Bemessungsgrundlage für Wohnmobile ist in § 8 Nr. 1a KraftStG normiert, die Steuersätze legt § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG fest. Wohnmobile gehören verkehrsrechtlich zu Fahrzeugen der Klasse M1 mit dem zweckbestimmten Aufbau "Wohnmobil"; vgl. hierzu Ausführungen zu 2.2. und Teil A 1A – EG-Fahrzeugklassen Nr. 2 des Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern. Für diese besonderen Fahrzeuge der Klasse M1 sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz lediglich eigene Steuersätze vor. Die für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer verbindliche Einordnung eines Fahrzeugs in die Aufbauart Wohnmobil ergibt sich aus der Beurteilung der Zulassungsbehörde. In den Zulassungsdokumenten sind diese Wohnmobile in der jeweiligen Fahrzeugklasse als Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit zweckbestimmter Aufbauart ausgewiesen. Sie sind in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, §§ 13 und 14 FZV dokumentiert.
Für die Einstufung eines Fahrzeuges ist die Beurteilung durch die Zulassungsbehörden verbindlich. Bei Wohnmobilen bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1a KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie zusätzlich nach den Schadstoffemissionen. Darüber hinaus ist mit der Ergänzung des § 8 Nr. 1 KraftStG der Anwendungsbereich der Norm klargestellt worden. Ein Besteuerung nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission (hubraumorientiert) – bei Erstzulassung bis 30.6.2009 – bzw. nach Kohlendioxidemission und Hubraum (kohlendioxidorientiert) bei Erstzulassung ab dem 1.7.2009 findet nur bei solchen Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) Anwendung.
Die in Betracht kommenden Steuersätze sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG normiert. Sie betragen bei Wohnmobilen für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der
Zulassungsbehörde nach der Anlage XIV zu § 48 StVZO:
mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg 16 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 (bis 31.12.2009) entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg 24 EUR,
über 2.000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000 EUR,
die Voraussetzungen nach Buchst. a oder b nicht oder lediglich die Voraussetzung der Schadstoffklasse S 1 (ab 1.1.2010) erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2.000 kg 40 EUR,
über 2.000 kg bis zu 5.000 kg 10 EUR,
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg 15 EUR,
über 12.000 kg 25 EUR;
Mit der Neufassung des § 3d KraftStG im Jahre 2012 ist die Vergünstigung des § 3d KraftStG von einer reinen Begünstigung für Personenkraftwagen auf eine Förderung für "Fahrzeuge nach § 9 Abs. 2 KraftStG" (Elektrofahrzeuge, vgl. Hinweis 2.1 am Ende) ausgedehnt worden. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr ist die Förderung der Elektromobilität weiter ausgebaut worden, sodass Halter von elektrisch betriebenen Wohnmobilen im Ergebnis in den Genuss einer Steuerbefreiung von 10 Jahren bei Erstzulassung in der Zeit vom 18.5.2011 bis zum 31.12.2025 kommen können. Diese Begünstigung gilt jedoch längstens bis zum 31.12.2030. Zu der Begünstigung von Wohnmobilen, die zu Elektrofahrzeugen umgebaut worden sind, gelten die Ausführungen zu entsprechend.
Steuerberechnung Wohnmobil
Zulässiges Gesamtgewicht 7.500 kg, keine Schadstoffklasse oder nur S 1
Steuerberechnung ab 1.1.2010 nach Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. c KraftStG
Es ergibt sich:
für die ersten 2.000 kg zulässiges Gesamtgewicht: |
10 × 40 EUR |
= 400 EUR |
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für das Gewicht von 2.000 kg bis 5.000 kg: |
15 × 10 EUR |
= 150 EUR |
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für das Gewicht über 5.000 kg bis 7.500 kg: |
13 × 15 EUR |
= 195 EUR |
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(es werden angefangen 200 kg gerechnet) |
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Summe |
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745 EUR |
Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr |
Abwandlung: Schadstoffklasse S 4, Tarife nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. a KraftStG
Es ergibt sich:
für die ersten 2.000 kg zul. Gesamtgewicht: |
10 × 16 EUR |
= 160 EUR |
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für das Gewicht über 2.000 kg bis 7.500 kg: |
28 × 10 EUR |
= 280 EUR |
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(es werden angefangen 200 kg gerechnet) |
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Summe |
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440 EUR |
Kraftfahrzeugsteuer pro Jahr |