Rechtliche Grundlagen für die Besteuerung von Fahrzeugen sind in erster Linie:
- das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2002, zuletzt geändert durch Art. 1 der SiebtenGesetzes zur Änderung des KraftStG.;
- die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV 2017);
- Kraftfahrzeugsteuer-Abkommen mit ausländischen Staaten.
Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind die Vorschriften der KraftStDV anzuwenden, dies sind für inländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 3 KraftStG insbesondere folgende Vorschriften:
§ 3 KraftStDV – Steuererklärung-, § 4 KraftStDV – Anhängerzuschlag-, § 5 – Mitwirkung der Zulassungsbehörden – und § 7 KraftStDV – Steuervergünstigungen -.
Durch die Vorschrift des § 8 KraftStDV – Besondere Kennzeichen – ist sichergestellt, dass die Anwendungsvorschriften für die Kraftfahrzeugbesteuerung inländischer Fahrzeuge auch bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden, Anwendung finden. Für ausländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 4 KraftStDV stellt die Vorschrift des § 9 KraftStDV sicher, dass auch für ausländische Fahrzeuge i. S. d. § 2 Abs. 4 KraftStG die §§ 3 bis 7 KraftStDV grundsätzlich Anwendung finden.
Die §§ 2 und 5 KraftStDV normieren hierbei die Mitwirkungspflichten weiterer Behörden – Bundesamt für Güterverkehr und Zulassungsbehörden – bei dem Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.
Darüber hinaus enthalten die §§ 10 bis 14 KraftStDV Spezialvorschriften zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens bei ausländischen Fahrzeugen. Hierbei spielt die Steuerkarte, die nach § 11 Abs. 1 S. 2 KraftStDV als Kraftfahrzeugsteuerbescheid gilt, eine zentrale Rolle. Auf dieser Steuerkarte quittiert das Hauptzollamt (HZA), als für Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde, die Steuerentrichtung. Weiter enthalten die §§ 15, 16 KraftStDV besondere Verfahrensvorschriften, die in Fällen widerrechtlicher Benutzung i. S. d. § 2 Abs. 5 KraftStG zur Anwendung kommen.
Daneben haben die Vorschriften des Verkehrsrechts über die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG eine besondere Bedeutung für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO. Im Rahmen der Anwendung der verkehrsrechtlichen Vorschriften haben auch die Festlegungen der Zulassungsbehörden Auswirkungen auf die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind die Festlegungen der Zulassungsbehörden für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten auch für das Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich.
Nach § 5 KraftStDV sind die Zulassungsb...