In der Entgeltbescheinigung ist die Dauer der Entgeltfortzahlung anzugeben. Sollte das Arbeitsverhältnis beendet worden sein, sind die Gründe dafür einzutragen. Ggf. wird daraufhin durch die Krankenkasse geprüft, ob Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Umfang geleistet wird.
1.1.1 Anspruchsgrundlagen
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert sind. Zeitgleich kann ein Anspruch auf Krankengeld gegen eine Krankenkasse bestehen. Der Krankengeldanspruch ist nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Krankengeld ist zu zahlen, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung rechtmäßig oder unrechtmäßig verweigert. Ggf. hat die Krankenkasse einen klagbaren Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Über die Dauer der Entgeltfortzahlung gibt der Arbeitgeber eine Auskunft in der Entgeltbescheinigung.
1.1.2 Dauer
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für längstens 6 Wochen (42 Kalendertage). Vorerkrankungen wegen derselben Krankheit sind ggf. anzurechnen. Die Arbeitsunfähigkeit muss der einzige Grund für die Arbeitsverhinderung sein. Wenn der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses erkrankt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der 6-Wochen-Zeitraum beginnt erst, wenn der Ruhensgrund wegfällt und die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist.
Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung
Eine Arbeitnehmerin entbindet am 17.2. Die Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG endet am 14.4. Bis dahin ruht das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin ist seit dem 10.4. arbeitsunfähig krank. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit ist nicht abzusehen.
In der Zeit vom 10.4. bis zum 14.4. besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist. Erst vom 15.4. an ist Entgeltfortzahlung für längstens 6 Wochen zu zahlen (bis zum 26.5.).
Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während des ruhenden Arbeitsverhältnisses wird nicht auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung angerechnet.
Bei der Berechnung der Dauer der Entgeltfortzahlung ist zu berücksichtigen, ob der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in die Frist einzurechnen ist. Die folgenden Fallgestaltungen sind zu beachten:
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Der erste Tag der AU ist zu berücksichtigen |
Der erste Tag der AU ist nicht zu berücksichtigen |
Beginn der AU vor der Arbeitsschicht |
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Beginn der AU während der Arbeitsschicht |
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Beginn der AU nach dem Ende der Arbeitsschicht |
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Eintritt der AU an einem arbeitsfreien Tag; Bemessung des Arbeitsentgelts nach Kalendertagen |
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Eintritt der AU an einem arbeitsfreien Tag; Bemessung des Arbeitsentgelts nach Arbeitstagen |
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× |
1.1.3 Hinzutritt einer Krankheit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Ein Hinzutritt von Krankheit ist nicht gegeben, wenn 2 verschiedene Krankheiten nacheinander Arbeitsunfähigkeit verursachen. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigung nicht wiederaufgenommen wurde und nur für kurze Zeit Arbeitsfähigkeit bestand. Die erneute Arbeitsunfähigkeit begründet einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
1.1.4 Vorerkrankungszeiten
1.1.4.1 Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auf insgesamt 6 Wochen begrenzt. Zu dieser Begrenzung kommt es nur, wenn die wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit während eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber eintritt.
1.1.4.2 Arbeitgeberwechsel
Bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen 2 Arbeitsunfähigkeitszeiten entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens 6 Wochen. Es entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens 6 Wochen, wenn zwischen 2 Arbeitsunfähigkeitszeiten ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird.
Einheitliches Arbeitsverhältnis
Es liegt kein neues Arbeitsverhältnis vor, wenn ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber begründet wird. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis werden hier gleichgesetzt, weil für beide das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt und sie deshalb eine Einheit im Sinne der Entgeltfortzahlung darstellen.
Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber werden wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
1.1.4.3 Betriebsübergang
Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den vorher begründeten Arbeitsverhäl...