Zusammenfassung
Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die durch die Krankenkassen überwiegend aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung erbracht wird. Während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Grundlage für die Berechnung der Leistung ist das vom Arbeitgeber elektronisch zu übermittelnde Entgelt. Die Daten sind vom Arbeitgeber unaufgefordert zu übermitteln, sobald abzusehen ist, dass der Arbeitnehmer über die Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig sein wird. Dazu bedient er sich einer gesicherten und verschlüsselten Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen (Programme mit Zertifikat) oder mit systemgeprüften Ausfüllhilfen (z. B. sv.net). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte kostenfrei zu erteilen und die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen.
Im Oktober 2023 startet das neue SV-Meldeportal, das die Anwendung sv.net nach einer Übergangszeit zum 1.1.2024 ablösen wird.
Krankenkassen und Arbeitgeber sind zur digitalen Kommunikation verpflichtet. Papier-Entgeltbescheinigungen dürfen in der Praxis nicht verwendet werden. Lediglich für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist, kann davon abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind u. a. das Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut und das Pflegeunterstützungsgeld.
Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Krankengeld sowie zu seiner Höhe und Dauer enthalten die §§ 44 bis 51 SGB V. Detaillierte Aussagen zur Auslegung und Anwendung der wesentlichen Vorschriften enthält das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung (GR v. 7.9.2022). Für die Übermittlung der Daten an den Sozialversicherungsträger ist das Verfahren "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen" (DTA EEL) vorgeschrieben.
Die Auskunftspflicht des Arbeitgebers ist in § 98 SGB X geregelt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach §§ 3 ff. EFZG. Die Rechtsgrundlage zur elektronischen Übermittlung der erforderlichen Daten enthält § 107 SGB IV. Einzelheiten erläutern die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen (GR v. 14.12.2021).
1 Allgemeiner Teil
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Krankenkassen die für den Anspruch auf Krankengeld erforderlichen Daten zu übermitteln. Das geschieht mittels eines für alle Krankenkassen einheitlichen und verbindlichen Verfahrens. Dieses ist durch den Arbeitgeber auszulösen, sobald ersichtlich ist, dass die Entgeltfortzahlung während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit enden wird.
Die Krankenkasse kann den Datensatz auch anfordern. Der Arbeitgeber hat den Datensatz dann unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) auszulösen.
Elektronische Übermittlung durch den Arbeitgeber
Beginn der Arbeitsunfähigkeit |
7.6. |
Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung |
18.7. |
Eingang der ärztlichen Folgebescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.7. |
9.7. (Samstag) |
Auslösen des Datensatzes durch den Arbeitgeber |
11.7. (Montag) |
Elektronisches Verfahren
- Das papiergebundene Verfahren der Datenübermittlung ist durch ein elektronisches Verfahren abgelöst worden. Die elektronische Datenübermittlung ist für Krankenkassen und Arbeitgeber verbindlich und wird bundesweit einheitlich durchgeführt.
- Dadurch werden nicht die durch die Gesetzgebung sowie die Rechtsprechung entwickelten Regeln und Grundsätze verändert, nach denen das Krankengeld berechnet wird.
- Der Arbeitgeber kann für die Abrechnung und den Austausch mit den Sozialversicherungsträgern ein Entgeltabrechnungsprogramm benutzen oder die Entgeltbescheinigungen manuell erstellen und elektronisch übermitteln.
- Dazu stehen im Internet systemgeprüfte Ausfüllhilfen zur Verfügung.
- Die zu übermittelnden Datensätze sind durch die Sozialleistungsträger kommentiert worden (GR v. 14.12.2021).
1.1 Fortzahlung des Arbeitsentgelts
In der Entgeltbescheinigung ist die Dauer der Entgeltfortzahlung anzugeben. Sollte das Arbeitsverhältnis beendet worden sein, sind die Gründe dafür einzutragen. Ggf. wird daraufhin durch die Krankenkasse geprüft, ob Entgeltfortzahlung im gesetzlichen Umfang geleistet wird.
1.1.1 Anspruchsgrundlagen
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert sind. Zeitgleich kann ein Anspruch auf Krankengeld gegen eine Krankenkasse bestehen. Der Krankengeldanspruch ist nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Krankengeld ist zu zahlen, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung rechtmäßig oder unrechtmäßig verweigert. Ggf. hat die Krankenkasse einen klagbaren Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Über die Dauer der Entgeltfortzahlung gibt der Arbeit...