2.2.1 Laufendes Arbeitsentgelt
Der Arbeitgeber bescheinigt das gesamte im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt. Zum erzielten Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehört auch rechtswidrig vorenthaltenes und ggf. später nachgezahltes Arbeitsentgelt. Unberücksichtigt bleibt das nachgezahlte Arbeitsentgelt aus einem aufgelösten Wertguthaben, wenn die rückwirkende Beseitigung einer Altersteilzeitregelung vereinbart wird.
Vom Arbeitsentgelt ist zunächst das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt abzuziehen, das erst in einem späteren Berechnungsschritt berücksichtigt wird.
Laufendes Arbeitsentgelt ist auch zu berücksichtigen, soweit es die Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenze übersteigt (mtl. BBG-KV 2024: 5.175 EUR). Eine Begrenzung findet erst in einem späteren Berechnungsschritt durch das kalendertägliche Höchstregelentgelt statt (2024: 172,50 EUR).
Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auf die Form der Entgeltgewährung kommt es nicht an, weshalb auch Sachbezüge zu berücksichtigen sind. Ist ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitsentgelt.
Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind
- § 1 Abs. 1 SvEV enthält eine Aufzählung von Einnahmen, die nicht bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht als Arbeitsentgelt.
- Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Dies hat der Arbeitgeber der Krankenkasse entsprechend zu bescheinigen. Außerdem bescheinigt er das beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen.
2.2.2 Änderungen des Arbeitsentgelts
Rückwirkende Änderungen in der Höhe des Arbeitsentgelts, die den Bemessungszeitraum betreffen, sind ggf. zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanspruch auf das veränderte Arbeitsentgelt entstanden ist.
Ein Rechtsanspruch wird durch gesetzliche oder vertragliche Regelung begründet (z. B. Abschluss eines Tarifvertrags). Der arbeitsrechtliche Regelfall ist die vertragliche Vereinbarung eines veränderten Arbeitsentgelts. Grundlage der vertraglichen Vereinbarung kann ein Einzelvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder ein Tarifvertrag sein. Denkbar ist auch eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
Ist der Rechtsanspruch auf das geänderte Arbeitsentgelt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden, ist das geänderte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigen. Entsteht der Rechtsanspruch erst während der Arbeitsunfähigkeit, wird das geänderte Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt.
2.2.3 Entgeltumwandlung
Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden, gelten bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht als Arbeitsentgelt.
2.2.3.1 Entgeltumwandlung von laufendem Arbeitsentgelt
Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Dies hat der Arbeitgeber der Krankenkasse entsprechend zu bescheinigen. Außerdem bescheinigt er das beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen.
Bei Versicherten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird der kalendertägliche Umwandlungsbetrag vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Anschließend ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt zu kürzen.
2.2.3.2 Laufendes Nettoarbeitsentgelt
Das Nettoarbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber auf der Basis des ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts fiktiv zu ermitteln und entsprechend zu bescheinigen. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten Arbeitsentgelts wird bei der Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts ebenfalls berücksichtigt. Dies erfolgt entsprechend der Systematik beim Hinzurechnungsbetrag zur Berücksichtigung von Einmalz...