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Krankengeld: Hintergründe zur Entgeltbescheinigung / 2.3 Netto-Arbeitsentgelt

Norbert Finkenbusch
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Der Arbeitgeber gibt neben dem Brutto-Arbeitsentgelt auch das Netto-Arbeitsentgelt an. Das Netto-Arbeitsentgelt ist durch den Arbeitgeber ggf. fiktiv zu ermitteln.

Das Krankengeld beträgt 70 % des (ggf.) aus laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kumulierten Regelentgelts (kalendertägliches Höchstkrankengeld 2025: 128,63 EUR).[1] Es darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Damit ist durch die Krankenkasse ein Vergleich des aus dem kumulierten Regelentgelt errechneten Krankengeldes mit 90 % des Netto-Arbeitsentgelts anzustellen. Das Krankengeld ist ggf. auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Dabei ist das Netto-Arbeitsentgelt wie das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V zu berechnen.

Das Netto-Arbeitsentgelt ist zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu ermitteln. In einem weiteren Schritt ermittelt die Krankenkasse einen Hinzurechnungsbetrag, der einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt. Ergebnis ist das kumulierte Netto-Arbeitsentgelt.

Netto-Arbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt. Wenn im Brutto-Arbeitsentgelt

  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt enthalten ist oder
  • wenn eine Gleitzonenregelung greift,

dann wird das Netto-Arbeitsentgelt fiktiv ermittelt.

[1] § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V.

2.3.1 Ermittlung des fiktiven Netto-Arbeitsentgelts

 
Brutto-Arbeitsentgelt aufgrund laufender Bezüge

– Lohnsteuer

– Kirchensteuer

– Solidaritätszuschlag

– Beitragsanteile zur Sozialversicherung

– Anteiliger einkommensabhängiger Zusatzbeitrag (KV)

– Beitragszuschlag für Kinderlose (PV)
Fiktives Netto-Arbeitsentgelt

2.3.2 Beiträge an Versicherungsunternehmen

Bei Personen, die aufgrund eines privaten Versicherungsvertrags von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf Antrag befreit sind und Beiträge zu einem privaten oder öffentlichen Versicherungsunternehmen entrichten, sind diese Beiträge keine gesetzlichen Abzüge.

2.3.3 Individuelle Verhältnisse im Bemessungszeitraum

Bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts werden die Steuern auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse in dem der Regelentgeltberechnung zugrunde liegenden Bemessungszeitraum berücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn im Bemessungszeitraum zu berücksichtigende Steuerfreibeträge (z. B. aufgrund von Körperbehinderung, Abschreibung für Wohnungseigentum) zu einem geringeren Steuerabzug geführt haben.

Die tatsächlichen Verhältnisse sind ferner maßgebend, wenn sich nach dem abgerechneten Bemessungszeitraum, aber noch vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, durch einen Wechsel der Steuerklasse künftig geringere (oder höhere) Steuerabzüge ergeben. Im Übrigen führt die im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs nachträglich erstattete Lohnsteuer nicht zu einer späteren Neuberechnung des Netto-Arbeitsentgelts.

2.3.4 Leistungen zur Zukunftssicherung

Da bei der Berechnung des Krankengeldes auch die beitragspflichtigen Anteile der Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, ist dies auch bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts zu beachten. Das bedeutet, dass von dem sozialversicherungsrechtlichen Brutto-Arbeitsentgelt die tatsächlichen Steuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, die auf der Basis des der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Brutto-Arbeitsentgelts ermittelt wurden. Nach dieser Rechnung ergibt sich das sozialversicherungsrechtliche Netto-Arbeitsentgelt.

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