Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Kosten für die Ausübung eines Sports sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Sport wegen einer Erkrankung besonders notwendig oder ratsam ist. Das Sächsische FG urteilt, dass allein diese Gründe die Ausübung des Sports noch nicht zu einer (abziehbaren) Heilbehandlung werden lassen.
Sachverhalt
Ein 68-jähriger Senior erkrankte am sog. Lendenwirbelsäulen-Syndrom, sein behandelnder Arzt verordnete ihm deshalb physiotherapeutische Maßnahmen und Rehabilitationssport. Die Betriebskrankenkasse übernahm die Kosten für die ersten 50 Übungseinheiten. Im Anschluss an diese Maßnahmen empfahl ihm der Arzt die Teilnahme an einer Rückenschule, an einer Gymnastik "50+" und an einer sog. "Krankenkassen-Aktivwoche". Der Senior folgte dem Rat seines Arztes und machte die hierfür entstandenen Kosten schließlich als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Aufwendungen für die Ausübung von Sport sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur abziehbar, wenn der Sport nach Einzelverordnung und unter der Verantwortung eines Arztes oder Heilpraktikers betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Sportausübung infolge eines körperlichen Leidens besonders notwendig oder ratsam ist, um Beschwerden zu lindern bzw. einer Verschlimmerung der Krankheit entgegenzuwirken, führt nicht zur Abziehbarkeit der Kosten. Vielmehr verlangt ein steuerlicher Abzug genaue ärztliche Anweisungen über Art und Umfang des Sports und eine ärztliche Leitung bzw. Aufsicht. Diese "ärztliche Programmierung" vermisst das FG im Urteilsfall, da der Arzt lediglich eine Teilnahme an den Sportmaßnahmen empfohlen hat. Die erforderliche Einzelverordnung der Maßnahmen ist hingegen nicht erfolgt. Aus diesem Grund haben die Maßnahmen nicht den Charakter einer Heilbehandlung, sondern sind vielmehr als Vorsorgemaßnahmen zu qualifizieren.
Hinweis
Das FG erkannte zwar, dass sich die Sportmaßnahmen positiv auf den Heilungsverlauf ausgewirkt haben, konnte daraus aber kein anderes Ergebnis herleiten. Auch wenn die Teilnahme persönlich sinnvoll und nutzbringend war, gingen die Ausgaben doch über das zur Heilung unbedingt erforderliche Maß hinaus. Die Kosten waren daher der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nicht steuerbegünstigt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 24.01.2011, 8 K 1403/09