Leitsatz
Das Mitglied der beklagten Krankenkasse verletzte sich während eines Verkehrsunfalls in Griechenland und wurde in Griechenland zur stationären Behandlung eingewiesen. Die Ärzte hielten wegen der notwendigen weiteren diagnostischen Abklärung eine Weiterbehandlung in Deutschland für nötig. Den daraufhin durchgeführten Transport in ein Krankenhaus der Bundesrepublik in Höhe von 30 000 DM lehnte die Krankenkasse mit Widerspruchsbescheid ab.
Die dagegen gerichtete Klage der Versicherten wies das BSG ab:
Die Erstattung der Flugkosten von Griechenland in die Bundesrepublik hat die zuständige Krankenkasse zu Recht abgelehnt. Die gesetzliche → Krankenversicherung ist für Krankentransporte aus dem Ausland nicht leistungspflichtig . Dieser Leistungsausschluss verletzt weder ein europarechtliches Diskriminierungsverbot noch beeinträchtigt er das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Fahrten und Krankentransporte richtet sich nach § 60 Abs. 1 SGB V. Die Klägerin hat die Übernahme der Fahrkosten im Wege der Kostenerstattung beantragt. Eine Kostenerstattung würde aber der eindeutigen Regelung des § 13 Abs. 1 SGB V nicht gerecht. Die in bestimmten Fällen fehlenden vertragsrechtlichen Regelungen und Beziehungen rechtfertigt nicht den Schluss, den Sachleistungsgrundsatz bei Krankenfahrten generell außer Kraft zu setzen. Dieser Sachleistungsanspruch kam jedoch für die Versicherte von Anfang an nicht in Frage, weil der Krankentransport schon durchgeführt war, als die Beklagte mit der Angelegenheit überhaupt befasst wurde. Grundlage könnte allenfalls nur § 13 Abs. 3 SGB V sein, der die Kostenerstattung vom Unvermögen der beklagten Krankenkasse zur rechtzeitigen Erbringung abhängig macht. Ob dies im vorliegenden Fall vorlag, konnte mangels Tatsachenfeststellungen nicht geprüft werden.
Der Übernahme der Kosten für den Flug von Griechenland in die Bundesrepublik steht § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB V entgegen. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil der durchgeführte Krankentransport als inländische Leistung zu behandeln ist und deshalb in die Zuständigkeit der inländischen Krankenversicherung fällt. Dies wird damit begründet, dass Nebenleistungen (hier der Krankentransport) in Bezug auf die Kostentragung grundsätzlich wie die Hauptleistung (hier Krankenhausbehandlung) zu behandeln sind, zu der sie gehören. Es ist zweifelsfrei, dass die in vorliegendem Fall maßgebliche Hauptleistung die Krankenhausbehandlung in der Bundesrepublik ist, der die Krankentransportleistung zuzuordnen ist. Der Krankentransport kann nicht der Behandlung in Griechenland zugeordnet werden. Auch bei Verlegung zwischen Ausland und Inland wird die damit verbundene Fahrt durch die Nowendigkeit der Weiterbehandlung im aufnehmenden Krankenhaus verursacht und steht deshalb mit diesem Krankenhaus i. S. d. § 60 Abs. 1 SGB V im Zusammenhang. Einer solchen Anwendbarkeit des deutschen Rechts steht das europäische Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Rücktransport zur Verlegung von einem ausländischen Krankenhaus in ein inländisches Krankenhaus im Sinne einer Verlegung besteht demzufolge nicht.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 23.02.1999, B 1 KR 1/98 R
Anmerkung: Vor Antritt einer Urlaubsreise ins Ausland empfiehlt es sich immer, sich bei seiner Krankenkasse zu erkundigen, welche Leistungen in welchem Umfang bei einer Erkrankung im Ausland erstattet werden. Gegebenenfalls sollte eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden.