1. Umsatzsteuerbarkeit
In der sog. Hedqvist-Entscheidung vom 22.10.2015 hat der EuGH dargelegt, dass der Umtausch von konventionellen Währungen (z.B. EUR, USD) in virtuelle Währungen (im Entscheidungsfall: BTC) – oder umgekehrt – eine steuerbare Leistung sein soll.
Es handelt sich jedoch nicht um eine Lieferung der Krypto-Währung. Die Krypto-Währung könne nicht als Gegenstand i.S.d. Art. 14 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) eingestuft werden, da der Zweck der virtuellen Währung ausschließlich in der Verwendung als Zahlungsmittel bestehe. Folglich fallen die Umsätze, die im Umtausch verschiedener Zahlungsmittel bestehen, nicht unter den Begriff der Lieferung von Gegenständen, der in Art. 14 der MwStSystRL verwendet wird.
Aus der Einordnung als Zahlungsmittel folgert der EuGH aber nicht, dass der Vorgang des Umtauschs einer Krypto-Währung in eine herkömmliche Währung kein umsatzsteuerbarer Vorgang sei, sondern meint, dass solche Umsätze Dienstleistungen i.S.d. Art. 24 MwStSystRL darstellen sollen.
Diese Dienstleistung werde auch gegen Entgelt erbracht. Das Entgelt sei die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie an den Vertragspartner verkauft. Dass diese Vergütung nicht die Form der Zahlung einer Provision oder Gebühren vereinbart wird, sei für die Ermittlung des entgeltlichen Charakters nach dem EuGH ohne Bedeutung.
Die Umsätze werden nach Auffassung des EuGH zudem im Rahmen eines synallagmatischen Rechtsverhältnisses erbracht. Denn die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, Beträge in einer bestimmten Währung zu überlassen und den entsprechenden Gegenwert in einer beidseitig handelbaren virtuellen Währung zu erhalten oder umgekehrt. Es mangelt daher auch nicht an der notwendigen Verknüpfung zwischen der Leistung und der Gegenleistung.
2. EuGH = Umsatzsteuerbefreiung
Der Umtausch konventioneller Währungen in Krypto-Währungen und umgekehrt ist jedoch – nach Auffassung der EuGH – nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit.
Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL sind Umsätze, die sich u.a. auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, von der Steuer befreit. Diese Steuerbefreiung bezweckt insbesondere, die i.R.d. Besteuerung von Finanzgeschäften auftretenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer zu beseitigen.
Umsätze, die sich auf nicht konventionelle Währungen beziehen, d.h. auf andere Währungen als solche, die in einem oder mehreren Ländern gesetzliche Zahlungsmittel sind, stellen indessen Finanzgeschäfte dar, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.
3. BMF schließt sich EuGH an
Das BMF hat sich der Auffassung des EuGH mit dem Schreiben vom 27.2.2018 angeschlossen und die nationale Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG richtlinienkonform ausgelegt. Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Krypto-Währungen – und umgekehrt – handelt es sich nach dem BMF folglich
- um eine steuerbare sonstige Leistung,
- die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG jedoch umsatzsteuerfrei ist.
Außerdem bestätigt das BMF, dass angesichts der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Krypto-Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.
Fazit: Dementsprechend ist der Umtausch der Krypto-Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel – und umgekehrt – nach dem BMF steuerbefreit.