Ähnliches findet sich im Erbschaftsteuerrecht. So richtet sich bei einem Sachvermächtnis der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer nicht nach der Erfüllung des Anspruchs (z. B. Auflassung und Eintragung ins Grundbuch), sondern nach dem Tod des Erblassers, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG. Insbesondere bei Grundstücksvermächtnissen können sich hieraus bei sinkenden Grundstückspreisen erhebliche steuerliche Konsequenzen ergeben.

Sofern die Erbenstellung erst nach einigen Jahren festgestellt wird und der im Zeitpunkt des Todes vorhandene Nachlass u. U. nicht mehr vorhanden ist, wird die Erbschaftsteuer gleichwohl nach dem im Todeszeitpunkt maßgebenden Wert des Nachlasses festgesetzt. Das FG Düsseldorf[1] hat jedoch in diesem Fall mit Entscheidung vom 30.06.2021 eine Bewertung mit 0 EUR aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 AO befürwortet. Aufgrund von möglichen Wertverlusten bis zum Zeitpunkt des Auscashens könnte u. U. zu diesem Zeitpunkt nichts mehr bzw. nur noch ein geringer Teil vom ursprünglichen Wert der Coins vorhanden sein.

Vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips und einem Vergleich mit den Grundsätzen, die bei der der Handhabung der Erbschaftsteuer Anwendung finden, wäre aufgrund von denkbaren Wertverlusten bis zum Zeitpunkt des Auscashens ein solcher Antrag nach § 163 AO ein gangbarer Weg, um dem Umstand der diesbezüglich nicht mehr vorhandenen Liquidität Rechnung zu tragen.

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