Zusammenfassung

 
Überblick

Investitionen in Kryptowährungen erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Die Besteuerung von Erträgen aus Kryptowährungen ist steuerlich teilweise noch Neuland, aber mit den bestehenden steuerlichen Regelungen weitgehend handhabbar. Die Frage, ob und wie Erträge aus Kryptovermögen zu versteuern sind, ist in den zurückliegenden Jahren von einigen Anlegern vernachlässigt worden. Infolgedessen müssen daher steuerliche Erklärungen zurückliegender Veranlagungszeiträume berichtigt oder im Wege der sog. Selbstanzeige nacherklärt werden. Der nachfolgende Beitrag befasst sich daher mit den steuerlichen Implikationen, die es im Zusammenhang mit der steuerlichen Erfassung der Erträge aus Kryptovermögen zu berücksichtigen gilt. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der steuerlichen Einordnung von Erträgen aus Kryptovermögen liegt seit der BFH-Entscheidung vom 14.2.2023 (Az. IX R 3/22, BStBl 2023 II S. 571) zu Grundsatzfragen vor. Viele Detailfragen bleiben aber weiter ungeklärt.

Hinweis:

Sprachlich und technisch korrekt müsste eine Differenzierung zwischen Kryptocoins und Kryptotoken vorgenommen werden (Brinkmann/Meseck, RdF 2018 S. 231; siehe hierzu auch Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 15 f.). Allerdings werden diese im Kern steuerlich gleichbehandelt. Die Begriffe werden daher in diesem Beitrag vereinfacht synonym benutzt. Umgangssprachlich wird meist der Begriff Kryptowährungen verwendet, womit "virtuelle Währungen" (Diesen Begriff verwendet das BMF in seinem Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003 :001 "Einzelfragen zur ertragssteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token", BStBl 2022 I S. 668, Rn. 1; s. hierzu auch Kranz, SAM 2022 S. 71 f.) gemeint sind. Dieses Verständnis ist aber nur dann zutreffend, soweit damit Kryptowährungen gemeint sind, denen eine Zahlungsersatzfunktion zukommt bzw. diese Zahlungsersatzfunktion überwiegt, es sich also um währungsähnliche Wirtschaftsgüter handelt. Bei sog. Currency Token (wie z. B. Bitcoin) ist dies stets der Fall. Nachstehend sollen nur diese betrachtet werden und nur diese (Coins und Zahlungstoken) werden als Kryptowährungen bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit Urteil vom 14.2.2023 hat der BFH entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen: BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 3/22, BStBl 2023 II S. 571. Daneben gibt es nur einzelne – und zum Teil widersprüchliche – FG-Entscheidungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seinerseits mit Schreiben vom 10.5.2022 (BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003 :001, BStBl 2022 I S. 668) erstmalig ausführlich zu der ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen (Coins und Token) Stellung bezogen. Das BMF hat zudem am 18.7.2022 einen ersten Entwurf eines Ergänzungschreibens veröffentlicht (vgl. Franke-Roericht, PStR 2022 S. 215 sowie Andres/Hötzel/Kranz, DStR 2022 S. 2177 ff. und S. 2242 ff.). Dieses befasst sich mit Mitwirkungs-, Steuererklärungs- und Aufklärungspflichten in der privaten und betrieblichen Sphäre. Weitere Ausführungen des BMF zu Vorgängen wie Yield Farming, Non-Fungible Tokens (NFTs) und Liquidity Mining sind dem Vernehmen nach geplant.

1 Definitionen

Schwierig für Steuerrechtler ist der Umgang mit der Terminologie und den technischen Abläufen bei Kryptowährungen, sofern diese für die zutreffende steuerliche Einordnung von Belang sind. Sofern die Terminologie und die technischen Abläufe verstanden bzw. entmystifiziert sind, unterscheiden sich die dahinterstehenden steuerlichen Fragen nicht wesentlich von denen, mit denen Steuerberater auch sonst umgehen. Daher sollen nachstehend die wichtigsten Begriffe erläutert werden.[1] Gesehen werden muss allerdings, dass die Begriffe nicht immer einheitlich verwendet werden.

  • Blockchain:

    Die Blockchain[2] ist eine digitale, dezentral geführte, verschlüsselte und für jeden einsehbare Datenbank, die von allen Teilnehmern eines gemeinsamen Netzwerks gespeichert wird. Die Informationen auf der Blockchain sind hierbei in aneinandergereihten und verketteten (chain) Blöcken (Block) gespeichert. Die Verkettung erfolgt über eine kryptografische Verschlüsselung (hashes). Durch diese Hashes (vergleichbar mit einer digitalen Signatur) ist sichergestellt, dass die Informationen auf der Blockchain digital, fortlaufend, chronologisch und aktuell gehalten und durch die Teilnehmer des Netzwerks kontrolliert werden. Vereinfacht ausgedrückt ist eine Blockchain vergleichbar mit einem offenen Buch, auf dem alle Transaktionen mit einer Kryptowährung oder auch alle anderen denkbaren Informationen fälschungssicher gespeichert werden. Über sog. Block Explorer sind der Bestand und die ausgeführten Transaktionen für jedermann einsehbar.[3]

  • Coin:

    Der Begriff Coin wird nicht einheitlich verwendet und...

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