Abwärtsverschmelzung mit ausländischer Anteilseignerin
Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften kann zu einem steuerfreien Auflösungsgewinn i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG führen, von dem 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Das Diskriminierungsverbot aus Art. 24 Abs. 4 DBA USA 1989 steht dem Ansatz nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Auflösungsgewinns nicht entgegen, wenn Anteilseignerin der übertragenden Muttergesellschaft eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die Fusionsrichtlinie und die unionsrechtlichen Grundfreiheiten (> BFH vom 30.5.2018, I R 31/16, BStBl 2019 II S. 136).
Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen
Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG angeordnete Abzugsverbot erfordert nur, dass der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt. Auf den alleinigen Zeitpunkt der Darlehensbegebung oder den Eintritt der Gewinnminderung kommt es nicht an (> BFH vom 12.3.2014, I R 87/12, BStBl II S. 859).
Allgemeine Fragen zur Auslegung des § 8b KStG
> BMF vom 28.4.2003, BStBl I S. 292
(Anlage 1 II)
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, die den Beteiligungsbuchwert übersteigen, fallen unter § 8b Abs. 2 KStG (> BMF vom 28.4.2003, BStBl I S. 292, Rn 6 und > BFH vom 28.10.2009, I R 116/08, BStBl 2011 II S. 898).
(Anlage 1 II)
Betriebsausgabenfiktion gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
Der von einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (sog. Schachtelstrafe) geht ins Leere, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt (> BFH vom 31.5.2017, I R 37/15, BStBl 2018 II S. 144).
Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf Hinzurechnungsbeträge
Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG i steuerfrei geblieben wären (> BFH vom 26.4.2017, I R 84/15, BStBl 2018 II S. 492; > BMF vom 5.10.2020, BStBl I S. 1033).
Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderung
Die Rechtsprechung zu § 16 EStG, nach der ein Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Inhaberstellung entsteht, unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt, ist auch für § 8b Abs. 2 KStG zu beachten (> BFH vom 19.12.2018, I R 71/16, BStBl 2019 II S. 493).
Investmentsteuergesetz - Anwendungsfragen
> BMF vom 21.5.2019, BStBl I S. 527
Sonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband
Sonderumlagen an einen öffentlich-rechtlichen Verband als Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 KStG (>BFH vom 22.5.2019, I R 16/17, BStBl 2020 II S. 416).
Stillhalterprämien
Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Anteilen i. S. d.§ 8b Abs. 2 KStG werden nicht von § 8b Abs. 2 KStG erfasst (> BFH vom 6.3.2013, I R 18/12, BStBl II S. 588).
Umtauschanleihen
Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1a EStG nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde (> BFH vom 27.3.2019, I R 20/17, BStBl 2020 II S. 685).
Veräußerungskosten/nachträgliche Kaufpreisänderungen
> BMF vom 24.7.2015, BStBl I S. 612
"Vergebliche" Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG (> BFH vom 9.1.2013, I R 72/11, BStBl II S. 343).
Zu den Veräußerungskosten i. S. d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind.
Das können auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein (> BFH vom 9.4.2014, I R 52/12, BStBl II S. 861, BFH vom 15.6.2016, I R 64/14, BStBl 2017 II S. 182).
Hiernach sind auch Gemeinkosten jedenfalls dann als Veräußerungskosten zu qualifizieren, we...