Die Einstufung eines Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag hat praktische Auswirkungen u. a. auf seine Kündigung.
Gilt auch für Recht auf Nachbesserung
Das gilt übrigens auch für das hier nicht näher zu erläuternde Recht auf Nachbesserung bei fehlerhafter Ausführung.
Zu beachten ist, dass es sich bei einem Steuerberatungsvertrag grundsätzlich um einen Dienstvertrag und nur ausnahmsweise um einen Werkvertrag handelt. Handelt es sich bei dem Steuerberatungsvertrag um einen Werkvertrag, kann dieser jederzeit ohne Angaben von Gründen von der Mandantschaft gekündigt werden, allerdings bleibt dann der Vergütungsanspruch des Steuerberaters dem Grunde nach bestehen. Auf den Anspruch anzurechnen ist lediglich das, was durch die Kündigung erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wurde, bzw. zu erwerben böswillig unterlassen wurde. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass 5 % der vereinbarten Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung den Teil der Vergütung nach Anrechnung der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen darstellt. Diese Vermutung kann von beiden Parteien widerlegt werden. Für die Steuerberatung ist dies aber eine sehr geringe Marge. Dem Auftragnehmer, also dem Steuerberater, steht grundsätzlich kein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Ausnahmen gelten, wenn die Mandantschaft den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Für die Mitwirkung kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Wird innerhalb dieser Frist die erforderliche Handlung nicht nachgeholt oder wird die Mitwirkung verweigert, berechtigt dies nach Ablauf der Frist zur Niederlegung des Mandats, ohne den Honoraranspruch zu verlieren. Anzurechnen sind lediglich die Aufwendungen, die erspart wurden oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wurden, bzw. zu erwerben böswillig unterlassen wurden. Aber diese Grundsätze gelten eben nur dann, wenn es sich bei dem Vertrag tatsächlich um einen Werkvertrag handelt.
Der BGH stellt klar, dass in einem Steuerberatungsvertrag auch verschiedene Vertragsformen enthalten sein können. Teilweise kann ein Steuerberatungsvertrag als Werkvertrag, teilweise als Dienstvertrag eingestuft werden. Die Entscheidung wurde allerdings zur Frage des Nachbesserungsrechts bei fehlerhafter Buchführung getroffen und nicht im Zusammenhang mit der Kündigung eines Steuerberatungsvertrags durch die Mandantschaft. Denkbar ist, dass sich der BGH bei dieser Entscheidung davon hat leiten lassen, dem gewerblichen Unternehmen (beauftragt war im Streitfall nicht ein Steuerberater) bei der Erstellung einer Buchführung, unabhängig von der Einstufung als Werk- oder Dienstvertrag, ein Nachbesserungsrecht zuzusprechen.
Gesetzliche Regelung zur Kündigung eines Steuerberatungsvertrags als Werkvertrag
Steuerberatungsverträge nur ausnahmsweise Werkverträge, insbesondere, wenn Einzelleistung geschuldet |
Kündigung durch |
Voraussetzungen für Kündigung |
Auswirkung der Kündigung auf Honoraranspruch des Steuerberaters |
Mandant |
keine, jederzeit möglich |
Honoraranspruch bleibt bestehen, ersparte Aufwendungen werden angerechnet, gesetzlich vermutet wird, dass ein Honoraranspruch nach Abzug ersparter Aufwendungen von 5 % des Honorars für die noch nicht erbrachte Leistung besteht, Vermutung kann von beiden Vertragsparteien widerlegt werden. Ausnahme: ggf. Entfallen oder Minderung des Honoraranspruchs, wenn Leistung mangelhaft und Mandantschaft deswegen vom Vertrag zurücktritt. |
Steuerberater/ Steuerberatungsgesellschaft |
grundsätzlich kein Kündigungsrecht Ausnahme: Mandantschaft kommt Mitwirkungspflichten nicht nach – Kündigung wegen unterlassener Mitwirkung |
Bei Kündigung wegen unterlassener Mitwirkung Anspruch auf angemessene Entschädigung, der nicht den entgangenen Gewinn umfasst, geht aber über Aufwendungsersatz nach § 304 BGB hinaus (beides streitig). |
Veränderung durch AGB möglich
Grundsätzlich können diese gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen, ggf. auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verändert werden. Sie sind also dispositiv und nicht zwingend.