Unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberatungsvertrag gekündigt werden kann, hängt davon ab, ob es sich dabei um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt. In der Regel wird ein Steuerberatungsvertrag als Dienstvertrag eingestuft, und zwar als ein Dienstvertrag höherer Art, der aufgrund besonderen Vertrauens der Mandantschaft zu den mit der Steuerberatung beauftragten Personen abgeschlossen wurde. Somit ist für die Kündigung des Steuerberatungsvertrags grundsätzlich § 627 BGB anwendbar.

Danach können sowohl die Mandantschaft als auch der Steuerberater jederzeit kündigen. Besonderheiten gelten für den Steuerberater: Besteht kein wichtiger Grund für den Steuerberater, den Vertrag zu kündigen, muss er Schadensersatz leisten, wenn zur Unzeit gekündigt wird und der Mandantschaft deshalb ein Schaden entsteht. Besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung, führt die Kündigung zur Unzeit dazu, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch entfällt. Allerdings sollten – schon wegen der Unsicherheit des Ausgangs einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu der Frage, ob ein wichtiger Grund vorlag – Fristen trotz Kündigung eingehalten werden. Das gilt erst recht, wenn die Frist durch nur geringen Aufwand, etwa Einlegung eines Einspruchs ohne Begründung, eingehalten werden kann.

Einschränkungen zum Kündigungsrecht nach § 627 BGB gelten für die Mandantschaft nicht. D. h., der Mandant kann jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Gerade weil in der Steuerberatung häufig zur Erledigung der Aufträge Betriebsvorrichtungen und Personal in erheblichem Umfang vorgehalten werden müssen, besteht das Bedürfnis nach der Vereinbarung von Kündigungsfristen. Die Rechtsprechung hat Kündigungsfristen, die durch Individualvereinbarungen getroffen wurden, anerkannt, jedoch Kündigungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) stets abgelehnt, auch wenn der BGH betont, es gäbe kein generelles Verbot zur Regelungen von Kündigungsfristen im Zusammenhang mit § 627 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei Vereinbarungen von festen Bezügen gilt nicht § 627 BGB, sondern § 626 BGB, eine Kündigung durch die Mandantschaft ist dann nur auswichtigem Grund zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass für den gesamten Vertrag feste Bezüge vereinbart werden. Werden sowohl feste wie variable Bezüge vereinbart, gilt § 627 BGB. Allerdings ist es zulässig, mit demselben Mandanten verschiedene Verträge abzuschließen: einen mit festen Bezügen, für den die Kündigungsregel des § 626 BGB gilt, und einen weiteren mit variablen Bezügen, für den die Kündigungsregeln des § 627 BGB gelten.

 
Hinweis

Vereinbarung von festen Bezügen zwingend in Textform

Bei der Vereinbarung von festen Bezüge, also Pauschalvereinbarungen, sind die Regelungen des § 14 StBVV einzuhalten. Eine solche Vereinbarung ist zwingend in Textform zu vereinbaren. Die Laufzeit muss mindestens ein Jahr betragen. Für die in § 14 Abs. 2 StBVV genannten Tätigkeiten ist die Vereinbarung einer Pauschalvergütung nicht zulässig.

Wird der Steuerberatungsvertrag gekündigt, erhält der Steuerberater nur das Honorar für bereits erbrachte Leistungen. Vorausgesetzt, es handelt sich beim Steuerberatungsvertrag um einen Dienstvertrag. Handelt es sich ausnahmsweise um einen Werkvertrag, würde bei Kündigung des Vertrags durch die Mandantschaft, wozu diese in der Regel jederzeit berechtigt ist, Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen bestehen.

Kündigung/Niederlegung des Mandats durch den Steuerberater

 
Vertragstyp Kündigung Honoraranspruch
Werkvertrag

durch Steuerberater grds. nicht zulässig

Ausnahme:

  • wenn Mandantschaft ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
  • und die Mandantschaft die zur Erfüllung der Mitwirkung gesetzte Frist ohne Mitwirkung verstreichen lässt

Teilvergütungsanspruch und für Verzugszeit Entschädigungsanspruch des Steuerberaters nach § 642 BGB,

nicht zwingend: entgangener Gewinn
durch Mandantschaft jederzeit zulässig einschließlich entgangener Gewinn, Anrechnung ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB)
Dienstvertrag durch Steuerberater jederzeit kündbar, bei Kündigung zur Unzeit ggf. schadensersatzpflichtig nur soweit die Leistung bereits erbracht wurde
durch Mandantschaft jederzeit kündbar nur soweit die Leistung bereits erbracht wurde

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