[Ohne Titel]
Dr. Francesco H. Farruggia-Weber
Die Kunstbranche steckt voller umsatzsteuerlicher Fallstricke. Nicht nur betrifft das die korrekte Handhabung der Regelungen zur Differenzbesteuerung sowie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Kunstgegenständen. In der Praxis ist auch zu beobachten, dass vor allem Kunstschaffende sich an eher standardmäßigen Vorschriften im Umsatzsteuergesetz (UStG) den Kopf zerbrechen. Der Beitrag zielt daher darauf ab, Künstlern sowie Galerien und Kunsthändlern einen Überblick über die für sie relevantesten umsatzsteuerlichen Fragestellungen zu verschaffen.
I. Einleitung
Die deutsche Kunstbranche hat es im Vergleich zur internationalen Konkurrenz nicht leicht. Während im Jahr 2022 die USA, Großbritannien und China den überwiegenden Teil des Weltmarktes im Kunsthandel ausmachten, lag Deutschland mit einem globalen Marktanteil von 2 % sogar weit hinter seinem europäischen Konkurrenten Frankreich mit einem Marktanteil von rund 7 % zurück. Nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Galerien und Kunsthändler (BVDG) mussten seit der Streichung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Galerien und Kunsthändler ab dem 1.1.2014 zahlreiche kleine und mittelständische Galerien schließen. Im Beobachtungszeitraum 2012 bis 2021 ist nach Angaben der Bundesregierung ein Rückgang der Neugründungen zu verzeichnen, wobei die Corona-Pandemie hierfür ihren Beitrag geleistet haben soll. Der Anteil der Neugründungen im Kunstmarkt betrug im Jahr 2021 insgesamt 1,5 % aller Neugründungen in der Kreativwirtschaft im selben Jahr. Zudem werden stagnierende Umsätze beklagt. Diametral zur "traditionellen" Kunstbranche boomt aktuell der digitale Kunsthandel, insbesondere gewannen sog. Non-Fungible Tokens (NFTs) an immer weiter zunehmender Popularität. Für das Jahr 2024 wird hier ein Gesamtumsatz von 81,3 Mio. EUR erwartet, also insgesamt ein Umsatzwachstum von gut 30 % im Vergleich zum Vorjahr.
Die schwierige Marktsituation für Galeristen und Kunsthändler bereitet vor allem den Kunstschaffenden selbst Probleme. Das liegt nicht zuletzt daran, dass es in der Kunstbranche auf dem sog. "Primärmarkt" gang und gäbe ist, die eigenen Kunstwerke nicht selbst, sondern über eine Galerie im Wege einer Kommission an einen Käufer zu veräußern. Es verwundert daher nicht, dass der Bundesverband Bildender Künstler*innen (BBK) sich in rechtspolitischen Fragen auf die Seite der Galeristen und Kunsthändler schlägt, auch wenn es sich konkret um Themen handelt, die die Kunstschaffenden selbst nicht unmittelbar betreffen.
Umsatzsteuerliche Herausforderungen für die Kunstbranche: Die Kunstbranche sieht sich nicht nur mit dieser Marktlage konfrontiert, sondern u.a. mit diversen umsatzsteuerlichen Herausforderungen. Diese beginnen bereits mit der eher trivialen Frage, ob der Künstler bzw. der Galerist oder Kunsthändler Unternehmer bzw. Kleinunternehmer ist (dazu unter II). Auch die Handhabung öffentlicher Fördermittel kann bisweilen Schwierigkeiten bereiten (dazu unter III). Besonders problematisch und hochaktuell ist aber zum einen die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Kunstgegenständen (dazu unter IV) sowie die Anwendung der Regelungen der Differenzbesteuerung, die vor allem bei Lieferungen innerhalb der EU problematisch ist (dazu unter V).
II. Unternehmereigenschaft der Kunstschaffenden, Galeristen und Kunsthändler
1. Allgemeines
Umsatzsteuerliche Themen spielen schon von Anfang an keine Rolle, wenn feststeht, dass Kulturschaffende bereits keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung...