Leitsatz
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. setzt ebensowenig wie Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. voraus, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sog. Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene Leistung zur Verfügung stellt. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. setzt zudem keine Leistungserbringung an Unternehmer voraus.
Normenkette
§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F., Art. 52 Buchst. a MwStSystRL
Sachverhalt
Die Klägerin stellte in den Streitjahren 2008 und 2009 gegen Entgelt Künstler für Feierlichkeiten zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Veranstaltungen mit privatem Charakter, an der ein vom Veranstalter eingeladener Personenkreis teilnehmen konnte, ohne dass hierfür ein Entgelt für eine Eintrittsberechtigung zu entrichten war. Das FA ging davon aus, dass die Klägerin ihre Leistungen im Inland erbracht habe. Der Einspruch blieb erfolglos. Demgegenüber gab das FG der Klage überwiegend statt (FG Münster, Urteil vom 7.7.2016, 5 K 2111/12 U, Haufe-Index 11248157, EFG 2017, 1549). Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des BFH hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihre Leistungen an den jeweiligen Veranstaltungsorten erbracht habe. Es komme für die Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger Unternehmer war.
Hinweis
1. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG in seiner seit 2010 geltenden Fassung werden insbesondere kulturelle und künstlerische sowie ähnliche Leistungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
Der Empfänger darf weder ein Unternehmer sein, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist.
2.§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG setzt nicht voraus, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sog. Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene Leistung zur Verfügung stellt. Die Gastspielagentur engagiert dann Künstler für Auftritte im eigenen Namen und erbringt deren Auftritt als eigene Leistung im eigenen Namen gegenüber einem Konzertveranstalter. Es kommt dann zu einer Leistungskette, bei der sich der Ort beider Leistungen, der des auftretenden Künstlers gegenüber der Gastspielagentur wie auch der der Gastspielagentur nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG richtet.
3. Während § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG in seiner heute geltenden Fassung eine Leistungserbringung an einen Nichtunternehmer voraussetzt, kam es für § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. nicht auf den Steuerstatus des Leistungsempfängers an.
a) Nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. führte der Unternehmer u.a. künstlerische Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, dort aus, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wurde.
b) § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. erfasste gleichermaßen für Leistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer und damit z.B. auch die Gestellung von Künstlern für private Feierlichkeiten. Eine auf Unternehmer eingeschränkte Anwendung dieser Vorschrift ist weder aus ihrem Wortlaut noch aus sonstigen Gründen abzuleiten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 1.3.2018 – V R 25/17