3.1 Diese Personen sind in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert
In der Künstlersozialkasse sind Personen pflichtversichert, die eine
- künstlerische oder publizistische Tätigkeit
- selbstständig, hauptberuflich und erwerbsmäßig ausüben (nicht nur vorübergehend) und
- aus ihr Einkünfte i. H. v. mindestens 3.900 EUR jährlich bzw. 325 EUR monatlich erzielen.
Erwerbsmäßig ist jede nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn keine Abhängigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses besteht.
Die betreffende Person muss im Wesentlichen im Inland tätig sein und höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Wer mehr als einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit beschäftigt, wird grundsätzlich nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn
- die Beschäftigung zur Berufsbildung erfolgt oder
- es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, bei der das Entgelt ab 1.1.2024 538 EUR pro Monat nicht übersteigt.
Berufsanfänger werden versichert
Berufsanfänger werden in den ersten 3 Jahren ihrer selbstständigen Tätigkeit auch bei einem Einkommen unter der Mindestgrenze von 3.900 EUR in der Künstlersozialkasse versichert.
Die Frist von 3 Jahren verlängert sich, wenn sie durch Zeiten für Kindererziehung, freiwilliger Wehrdienst oder einer abhängigen Beschäftigung unterbrochen wird.
3.2 Diese Personen werden nicht in der Künstlersozialversicherung versichert
Nicht über die Künstlersozialversicherung versichert ist, wer
- nicht selbstständig tätig ist,
- als Künstler oder Publizist mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende und geringfügig Beschäftigte nicht mitzählen,
- nicht künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
- bloß vorübergehend, also weniger als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr künstlerisch oder publizistisch tätig ist,
- die künstlerische oder publizistische Tätigkeit als Hobby betreibt,
- überwiegend im Ausland tätig ist,
- die Mindestverdienstgrenze von jährlich 3.900 EUR nicht erreicht (Ausnahme Berufsanfänger),
- nebenbei aus einer anderen nicht künstlerischen oder selbstständigen Tätigkeit mehr als 4.800 EUR im Jahr verdient, wird zwar renten-, nicht aber kranken- und pflegeversichert,
- mehr als 45.300 (alte Bundesländer) oder 44.700 EUR (neue Bundesländer) EUR im Jahr verdient oder
- zu den versicherungsfreien Personen nach den §§ 4 und 5 KSVG gehört.
Zu den nach §§ 4, 5 KSVG versicherungsfreien Personen gehören
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- in die Handwerkerrolle eingetragene Handwerker
- Beamte und
- Rentner, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.