§ 1 Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2022 beträgt 4,2 Prozent.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1354) außer Kraft.
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