Künstlersozialabgabe 2025: Keine Erhöhung

Auch wenn sich der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 2025 nicht erhöht: eine Änderung beim Thema Künstler gibt es dennoch. Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2025 eine höhere Bagatellgrenze beachten.

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Darin wurde die zweistufige Erhöhung der Bagatellgrenze für die Künstlersozialabgabe festgelegt.

Künstlersozialabgabe: Erhöhung der Bagatellgrenze

Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge eine Bagatellgrenze übersteigt.

Diese Bagatellgrenze wird ab 1. Januar 2025 mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV von 450 Euro pro Kalenderjahr auf 700 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Für 2026 ist eine weitere Anhebung auf 1.000 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen.

Hinweis: Für typische Verwerter i. S. d. KSVG gilt die Bagatellgrenze nicht. 

Künstlersozialabgabe 2025

Nachdem die Corona-Pandemie für große wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft sorgte, sind die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe 2022 wieder auf den Stand von vor der Pandemie gestiegen. Durch diese Entwicklung und zusätzliche Bundesmittel von insgesamt 175 Millionen Euro blieb der Abgabesatz 2024 bei stabilen 5,0 Prozent. Auch für das Jahr 2025 ist keine Erhöhung des Abgabesatzes notwendig, weshalb dieser weiterhin bei 5,0 Prozent bleibt.

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Die Künstlersozialversicherung

Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmende, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe finden Sie in diesem Top-Thema.


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BMAS