Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil v. 27.5.2020, 3 K 122/18

Verfahren beim BFH: II R 11/21

Hinweis

Das FG Hamburg vertritt hingegen die gegenteilige Ansicht und bejaht eine Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG gleichermaßen bei der Bewertung von Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsauflagen (FG Hamburg, Urteil v. 27.5.2020, 3 K 122/18). Somit folgt das FG Hamburg der Finanzverwaltung, die mit Verweis auf § 14 Abs. 2 BewG infolge des baldigen Versterbens der Übergeberin die Leistungsauflage mit 0 EUR bewertete.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Erbschaftsteuer vom ..........

Kürzung des Werts der Bereicherung um Nutzungs- und Leistungsauflagen
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.xxxx übertrug die Übergeberin ihr Grundstück in X an die Steuerpflichtige. Das Grundstück ist mit einem Mietshaus mit x Wohnungen bebaut, von denen die Wohnung x von der Übergeberin bewohnt wird. Als Gegenleistung wurde ein Barkaufpreis i. H. v. xxxxxx EUR vereinbart. Zudem verpflichtete sich die Steuerpflichtige die Übergeberin zu pflegen, für sie zu kochen, den Haushalt zu verrichten und erforderliche Gänge zum Arzt sowie zur Apotheke vorzunehmen, soweit die Übergeberin hierzu nicht selbst in der Lage ist. Die Übergeberin behielt sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung x vor. Am xx.xx.xxxx, somit nur 6 Wochen nach der Übertragung des Grundstücks, verstarb die Übergeberin.

Unstreitig handelt es sich hier um eine gemischte Schenkung. Der Grundbesitzwert wurde per gesonderte und einheitliche Feststellung unstreitig i. H. v. xxxxxxx EUR per Bescheid vom xx.xx.xxxx festgestellt. Dieser Wert ist gemindert um die Gegenleistung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen.

Damit kommt neben dem Barpreis von xxxxx EUR der Kapitalwert des Wohnrechts sowie der Wert der Pflegeverpflichtung zum Abzug. Der Kapitalwert des Wohnrechts beläuft sich infolge des knapp 2 Monate nach der Vereinbarung eingetretenen Todes der Übergeberin nach § 14 Abs. 2 BewG auf 0 EUR. Die Regelung des § 14 Abs. 2 BewG ist hingegen nicht bei der Bewertung der Leistungsauflage zu berücksichtigen. Hier ist der Wert nach der durchschnittlichen Lebenserwartung der Übergeberin zu ermitteln, so dass ein Wert i. H. v. xxxxx EUR zum Abzug zu bringen ist.

Diese differenzierte Wertermittlung zwischen einer Nutzungs- bzw. Duldungsauflage und einer Leistungsauflage hatte der BFH bereits im Jahre 2001 entschieden (BFH, Urteil v. 17.10.2001, II R 72/99, BStBl 2002 II S. 25). Zwar könnte sich aus den geänderten Regelungen durch die Erbschaftsteuerreform 2009 eine andere steuerliche Wertung ergeben. Der BFH hat jedoch mit Beschluss ausdrücklich offen gelassen, ob er hier zu einem anderen Ergebnis käme (BFH, Beschluss v. 5.7.2018, II B 122/17, BStBl 2018 II S. 660). Zugunsten der Steuerpflichtigen ist deshalb davon auszugehen, dass weiterhin eine Differenzierung erfolgt.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ein Erwerb aufgrund der Schenkung i. H. v. xxxxxx EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Dabei ermittelt sich der Wert des Erwerbs aus dem festgestellten Grundstückswert abzüglich des Barkaufpreises und des Werts der Pflegeverpflichtung i. H. v. xxxxx EUR.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 11/21anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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