Istentgelt ist das im Anspruchsmonat tatsächlich erzielte beitragspflichtige Bruttoentgelt zuzüglich aller dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltbestandteile. Damit gilt: je höher das Istentgelt, desto geringer der Entgeltausfall bzw. das Kurzarbeitergeld. Wie beim Sollentgelt bleiben auch beim Istentgelt zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse Einmalzahlungen außer Betracht. Entgelte für Mehrarbeit und die darauf entfallenden Zuschläge sind hingegen in vollem Umfang in das Istentgelt einzubeziehen.
Bei der Ermittlung des Istentgelts ist grundsätzlich von dem Entgelt auszugehen, das in dem jeweiligen Monat abgerechnet und zugeflossen ist. Sind Entgeltbestandteile im Anspruchsmonat nachweislich einem anderen Abrechnungszeitraum zuzuordnen, werden sie bei der Ermittlung des Istentgelts jedoch nicht berücksichtigt. Wird Kurzarbeitergeld beispielsweise für den Monat Februar beantragt und erhält der Arbeitnehmer in diesem Monat noch eine Nachzahlung für den vergangenen Dezember, bleibt diese Zahlung beim Istentgelt im Februar außer Betracht. Diese Praxis gilt allerdings nicht, wenn es in dem Betrieb üblich ist, Entgeltbestandteile aus Vormonaten erst später abzurechnen.
2.2.2.1 Erhöhung des Istentgelts
Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, nur den wegen eines Arbeitsausfalls entstehenden Entgeltausfall auszugleichen. Entgelte, bei denen dieser Kausalzusammenhang fehlt, sind deshalb bei der Berechnung zu neutralisieren. Daraus folgt, dass dem Istentgelt alle Entgelte hinzuzurechnen sind, die "aus anderen Gründen" als denen der Kurzarbeit, z. B. wegen unbezahlten Urlaubs, ausfallen.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden dem Istentgelt nicht hinzugerechnet
Zuschüsse oder sog. Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben bei der Berechnung des Istentgelts ausdrücklich außer Betracht.
2.2.2.2 Berücksichtigung von Einkommen
Das Istentgelt erhöht sich außerdem um Entgelte, die der Arbeitnehmer aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (neu) aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt. Als Erwerbstätigkeit sind z. B. ein Minijob, eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit denkbar.
Berücksichtigung des Einkommens bei neu aufgenommenem Minijob
Ein Arbeitnehmer verdient wegen Kurzarbeit in seiner Hauptbeschäftigung statt 3.600 EUR brutto aktuell nur 2.000 EUR brutto monatlich. Er nimmt zur Einkommensaufbesserung nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf und verdient dort 538 EUR monatlich.
Im Anspruchsmonat wird damit als Istentgelt (tatsächlich erzieltes Entgelt) das in der Hauptbeschäftigung erzielte Entgelt von 2.000 EUR brutto zzgl. des Entgelts aus dem Minijob von 538 EUR zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ergibt sich damit in dem Monat ein Entgeltausfall von 1.062 EUR (3.600 EUR ./. 2.538 EUR).
Eine Hinzurechnung des Entgelts erfolgt nicht, wenn die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn des Kurzarbeitergeldbezugs ausgeübt worden ist. Dieses Einkommen bleibt gänzlich anrechnungsfrei. Dies gilt nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit auch dann, wenn sich das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhöht.