Verlängerung eines Rahmenarbeitsvertrags
Variante 1: Der Unternehmer hat einen Verkaufsstand auf dem Weihnachtsmarkt und stellt für die Zeit vom 1.12. bis 23.12. eine Verkäuferin ein, die in dieser Zeit 1.500 EUR verdient.
Ergebnis: Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung, sodass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Variante 2: Der Unternehmer schließt mit seiner Aushilfskraft einen Rahmenarbeitsvertrag ab, der in der Zeit vom 1.1. bis 31.12. eine Beschäftigung an 4 Tagen pro Monat vorsieht. Es handelt sich um eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung.
Vor Ablauf eines Jahres schließt er einen neuen Rahmenarbeitsvertrag mit gleichem Inhalt für die Zeit vom 1.1. bis 31.12. des Folgejahres ab. Ab dem Tag, an dem er den neuen Rahmenarbeitsvertrag abschließt, liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, spätestens also ab dem 1.1. des Folgejahres
Variante 3: Der Unternehmer hat mit seiner Aushilfskraft für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. einen Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen. Am 1.6. desselben Jahres schließt er einen neuen Rahmenarbeitsvertrag mit gleichem Inhalt für die Zeit vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres ab. Es liegen jeweils kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse vor, für die der Unternehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt.