Leitsatz
1. Die räumliche Bindung eines begünstigten Wirtschaftsguts an einen Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet ist auch bei einer längerfristigen Überlassung an einen Betrieb eines Dritten im Fördergebiet gegeben, sofern dieser ebenfalls die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt. Daran fehlt es, wenn der Dritte als steuerbefreite Körperschaft nicht anspruchsberechtigt ist.
2. Der sachlichen Bindung an einen Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet steht eine nur kurzfristige Überlassung an einen nicht Anspruchsberechtigten nicht entgegen. Kurzfristig in diesem Sinn ist eine Überlassung von bis zu drei Monaten, beginnend mit der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung.
3. Werden begünstigte Wirtschaftsgüter wiederholt nur formal nicht länger als drei Monate an einen nicht anspruchsberechtigten Dritten überlassen und stehen sie auch zwischen den einzelnen Überlassungen dem Dritten jederzeit zur Verfügung, fehlt es an einem Verbleiben im Betrieb des Anspruchsberechtigten.
4. Widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen des FG vermögen dessen Entscheidung nicht zu tragen.
Normenkette
§ 2 Satz 1 Nr. 6 InvZV , § 118 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 1994 Gesamtrechtsnachfolgerin einer in der Vorinstanz als Klägerin aufgetretenen KG. Alleinige Komplementärin der KG war die Klägerin.
Die ehemals in ... ansässige KG gründete im Juli 1990 eine Betriebsstätte in Berlin-Mitte, für die sie in der Zeit von Juli bis November des Streitjahrs 1990 neue Wirtschaftsgüter im Wert von insgesamt ... DM anschaffte. Mit Antrag vom September 1991 begehrte die KG u.a. für schienengebundene Baumaschinen (drei Schwenklader und drei Mobilhydraulikbagger mit Zubehör) eine Investitionszulage von 12 % nach der Investitionszulagenverordnung (InvZV). Diese Geräte vermietete die KG an die Deutsche Reichsbahn, in deren Gleisbaubetrieben sie für Gleisarbeiten eingesetzt wurden. Zum 30. November 1990 veräußerte die KG die Geräte an die neu gegründete, in Berlin-Mitte geschäftsansässige Klägerin, die ihrerseits diese Wirtschaftsgüter der Reichsbahn zur Nutzung überließ.
Eine Sonderprüfung ergab bis Ende 1991 – zusammengefasst – Nutzungen durch die Reichsbahn von siebeneinhalb bis zwölf Monaten, Nutzungen durch die KG bzw. die Klägerin von ein bis drei Monaten sowie Stillliegezeiten von rund zwei und fünf Monaten. Die den Nutzungsüberlassungen zugrunde liegenden Mietverträge mit der Reichsbahn hatten jeweils keine längere Laufzeit als drei Monate. Die Mietzeiträume schlossen zum Teil unmittelbar aneinander an, zum Teil waren sie durch Stillliegezeiten oder Zeiten, in denen die KG oder die Klägerin die Geräte selbst nutzte, unterbrochen.
Die Nutzung durch die Reichsbahn belief sich auf Grund der Stillliegezeiten und der Nutzung durch die KG – mit einer Ausnahme – jeweils auf weniger als drei Monate. Ferner wurde festgestellt, dass bereits bei der Anschaffung der Geräte deren längerfristige Nutzung durch die Reichsbahn geplant gewesen war und dass sich die Vertragspartner auf monatlich feststehende Mietzahlungen der Reichsbahn geeinigt hatten, die nach 24 Betriebsmonaten gem. den Einsatzzeiten abgerechnet werden sollten.
Das FA berücksichtigte bei der Festsetzung der Investitionszulage für das Streitjahr die vermieteten Geräte nicht. Es war der Auffassung, trotz der Befristung der Mietverträge sei im Hinblick auf die von Beginn an bis Ende 1991 monatlich gleich bleibenden Mietzahlungen der Reichsbahn auf einen durchgehenden Vermietungswillen zu schließen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Zwar sprächen die monatlich feststehenden Mietzahlungen, die erst nach 24 Monaten entsprechend den tatsächlichen Einsatzzeiten abgerechnet worden seien, dafür, dass tatsächlich längerfristige Überlassungen gewollt gewesen seien, denn dies erscheine haushaltsrechtlich ungewöhnlich. Auch liege es bei den nur kurzfristigen Nutzungen durch die KG von rund einer Woche bis eineinhalb Monaten nahe, dass die KG insoweit – als Auftragnehmerin der Reichsbahn – ebenfalls auf den Baustellen der Reichsbahn tätig gewesen sei, denn ein kurzfristiger Wegtransport der – schienengebundenen – schweren Geräte auf andere Baustellen der KG erscheine eher unwahrscheinlich. In diesem Fall hätte sich die Verfügungsmacht der Reichsbahn auch auf die Stillliegezeiten erstreckt, da die Geräte während dieser Zeiten regelmäßig im Einflussbereich der Reichsbahn verblieben seien. Die Feststellungen des FG reichten indessen für eine abschließende Einschätzung nicht aus.
Hinweis
Nach der Investitionszulagenverordnung war, wie nach den meisten nachfolgenden Investitionszulagengesetzen, grundsätzlich unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibenszeitraums von drei Jahren einem Dritten überlassen wurde, sofern das begünstigte Wirtschaftsgut in einem Betrieb (Betriebsstätte) in der DDR verblieb. Auch langfristige Vermietungen waren zulagenunschädlich.
Dies gilt allerdings dann nicht, wen...