Schulden und Lasten, die mit den steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nach § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig (allgemein R E 10.10 ErbStR 2019 und H E 10.10 ErbStH 2019; Stenert, ErbR 2021, 305). Wird z.B. ein Familienheim nach § 3 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vererbt, können die mit übergehenden Schulden und Lasten nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden (vgl. R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2019). Davon abweichend waren übernommene Schulden und Lasten, die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, bisher unbeschränkt abziehbar. Die betraf nach der BFH-Rspr. insb. Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche, Steuerschulden und ggf. Konsumentendarlehen (BFH v. 22.7.2015 – II R 12/14, BStBl. II 2016, 230 = ErbStB 2015, 285 [Krämer]; R E 10.10 Abs. 3 ErbStR 2019; dazu z.B. Grootens, ErbStB 2015, 333).

Durch das JStG 2020 wurde der Abzug von Schulden und Lasten, die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, eingeschränkt (§ 10 Abs. 6 Satz 5 bis 10 ErbStG). Hierfür sind diese Schulden und Lasten grundsätzlich anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Soweit die (Schulden-)Anteile auf steuerbefreite Vermögensgegenstände entfallen, sind sie künftig nicht mehr abzugsfähig.

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