Durch die Neuregelung wird praktisch der durch die BFH-Rspr. (BFH v. 12.7.2017 – II R 45/15, BStBl. II 2017, 1120 = ErbStB 2017, 298 [Marfels] = EStB 2017, 399 [Günther] = AO-StB 2017, 336 [Esskandari/Bick]) "aufgedeckte Umstand, dass eine (z.B. infolge einer Betriebsprüfung) geänderte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich allein gesehen kein rückwirkendes Ereignis ist und dass deswegen keine Änderung der Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb möglich ist"beseitigt. Damit werden auch die Regelungen in R E 14.3 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019 und in H E 14.3 "Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis" ErbStH 2019 obsolet.

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