Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs 1 für Schulungen iS des § 37 Abs 6 BetrVG gelten dann nicht, wenn ein gemeinnütziger Verein (hier: Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung in Nordrhein-Westfalen eV) die Schulungsveranstaltungen durchführt, deren Mitglieder paritätisch von Gewerkschaften und einem außenstehenden Verband (hier: Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen eV) entsandt wurden und dessen Geschäftsführer, der für die Bildungsplanung verantwortlich ist, von dem paritätisch besetzten Vorstand bestimmt wird (Abgrenzung zu BAG Beschluß vom 28.05.1995 - 7 ABR 55/94 - EzA § 40 BetrVG 19782 Nr 74, BAG Beschluß vom 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr 75). Es ist unerheblich, ob der Geschäftsführer Gewerkschaftsmitglied ist.
2. Zur Konkretisierung der geltend gemachten Schulungskosten.
Orientierungssatz
Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 20/97.
Fundstellen
Haufe-Index 441997 |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
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