Verfahrensgang
ArbG Solingen (Aktenzeichen 3 BV 27/98) |
Nachgehend
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.01.1999 – 3 BV 27/98 – wird teilweise abgeändert:
Dem Antragsteller wird aufgegeben, wegen der Festsetzung der Lebensaltersstufe 21 gemäß Anlage 1 zu § 2 des Vergü-tungstarifvertrages vom 14.12.1996 bei der Mitarbeiterin U. S. das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Arbeitgeber) betreibt Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit mit mehreren tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Er hat – zuletzt am 18.02.1994 – gemäß § 3 BetrVG mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit der Gewerkschaft ÖTV Tarifverträge zur Bildung selbständiger betriebsratsfähiger Einheiten abgeschlossen. Der Beschwerdeführer und Beteiligte zu 2. ist der danach für die Einrichtungen des Antragstellers in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des BBZ K. und des Jugendhilfeverbundes W. gebildete Betriebsrat.
Der Antragsteller hat mit der Gewerkschaft ÖTV weitere Tarifverträge abgeschlossen, darunter – jeweils für die Tarifgebiete West und Ost – den Manteltarifvertrag (MTV) Nr. 2 sowie den Tarifvertrag „Tätigkeitsmerkmale”. Beide Tarifverträge hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.09.1997 zum 31.12.1997 gekündigt. Die Gewerkschaft ÖTV hat daraufhin ihrerseits u. a. den Vergütungstarifvertrag vom 14.12.1996 zum 31.12.1997 gekündigt. Am 18.06./24.07.1998 haben der Antragsteller und die Gewerkschaft ÖTV einen neuen Vergütungstarifvertrag für den Bereich der alten Bundesländer abgeschlossen. Dieser sieht eine Erhöhung der bei dem Antragsteller gezahlten Vergütungen ab dem 01.07.1998 um 1,5 % und eine Einmalzahlung vor.
Hinsichtlich der Vergütung bestimmt der gekündigte MTV Nr. 2 u. a. folgendes:
„§ 20
Eingruppierung, Vergütung (Gehälter und Löhne)
(1) Über die Tätigkeitsmerkmale sowie über die Höhe der Vergütungen werden besondere Tarifverträge abgeschlossen.
…
(3) Die Eingruppierung erfolgt gemäß Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale für die Arbeitnehmer des IB.
Die Höhe von Grundgehalt, Monatslohn, Ortszuschlag, Sozialzuschlag, allgemeiner Zulage und sonstiger Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag.
§ 21
Grundvergütung (Gehalt, Monatslohn)
(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen nach Lebensaltersstufen zu bemessen.
(2) Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis IX und der Arbeiter spätestens am Ende des Monats angestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt angestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Arbeitnehmer seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Arbeitnehmer ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Für Angestellte der Vergütungsgruppe I bis II a gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.
(3) Angestellte der Gehaltsgruppe IX bis III und Arbeiter, die jünger als 21 Jahre alt sind, erhalten die erste Stufe ihrer Gehalts- bzw. Lohngruppe bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Angestellte der Gehaltsgruppen II a bis I erhalten die erste Stufe ihrer Gehaltsgruppe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
…”
Nach § 1 des Vergütungstarifvertrages vom 14.12.1996 gilt dieser Tarifvertrag für die unter den Geltungsbereich des MTV Nr. 2 fallenden Angestellten und Arbeiter. § 2 des Vergütungstarifvertrages verweist hinsichtlich der Grundvergütungen für die Angestellten ab 01. Juli 1997 auf die Anlage 1. Nach dieser sind die Grundvergütungen in der Weise gestaffelt, dass für jede Vergütungsgruppe Vergütungen nach Lebensaltersstufen festgesetzt sind, die mit dem 21. oder 23. Lebensjahr beginnen und jeweils nach Vollendung von zwei weiteren Lebensjahren um einen bestimmten Betrag erhöht sind. Die Endstufe ist mit Vollendung des 47. Lebensjahres erreicht.
Seit dem 01.01.1998 wendet der Antragsteller bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gekündigten Tarifverträge nicht mehr uneingeschränkt an. Es verbleibt zwar bei der Eingruppierung nach Maßgabe des Tarifvertrags „Tätigkeitsmerkmale”, jedoch bietet er die Erhöhung der Grundvergütungen im Wege der sog. Alterssprünge und des Bewährungsaufstiegs nicht mehr an. Bei dieser Entscheidung wurden weder die örtlichen Betriebsräte noch der Gesamtbetriebsrat beteiligt.
Mit Schreiben vom 24.03.1998 bat der Antragsteller den Beteiligten zu 2. um Zustimmung zur beabsichtigten befristeten Einstellung der Diplom.-Sozialpädagogin U. S. zum 01.04.1998 (bis zum 31.12.2001) für den Jugendhilfeverband S.. Frau S. war zum Ze...