Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertragsauslegung, monatliche Regelarbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Die Festlegung einer monatlichen Regelarbeitszeit in § 2 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW begründet keinen garantierten Mindestlohn für die betroffenen Arbeitnehmer.
Normenkette
MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 2
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 10.05.2001; Aktenzeichen 1 (5) Ca 702/01) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.05.2001 – 1 (5) Ca 702/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifvertragsnorm.
Der am 09.12.1966 geborene Kläger ist seit dem 20.10.1993 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist zudem Vorsitzender des bei ihr bestehenden Betriebsrats. Seine Bruttostundenvergütung betrug zuletzt DM 21,00.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem der „Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 02.02.2000” (MTV) und der für die Branche einschlägige Lohntarifvertrag vom 15.03.2000 (LTV) Anwendung. Unter Ziff. 2 „Arbeitszeit” des MTV heißt es, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung:
„2.1 Die monatliche Regelarbeitszeit beträgt – mit Ausnahme der unter Abschnitt 2.B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer – 173 Stunden.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überstreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zudem kann an höchstens 60 Tagen im Jahr die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ohne Ausgleichszeitraum verlängert werden.
Darüber hinaus kann die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit täglich und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
2.2 Separatwachdienst
Die monatliche Regelarbeitszeit im Separatwachdienst beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft 260 Stunden.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sei kann bis zu 10 Stunden täglich verlängert werden, wen innerhalb von 12 Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zudem kann an höchstens 60 Tagen im Jahr die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ohne Ausgleichszeitraum verlängert werden.
Darüber hinaus kann die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit täglich und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.”
Im April des Jahres 2000 wurden dem Kläger für von ihm geleistete Arbeit insgesamt 161,75 Stunden vergütet. Wegen der Abrechnung wird auf Blatt 4 d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 26.05.2000 machte der Kläger – erfolglos – die Zahlung eines Differenzbetrages von DM 241,20 brutto geltend. Er bezog sich hierbei auf Ziff. 2.1 MTV, der nach seiner Auffassung die Vergütung von mindestens 173 Stunden pro Monat vorsieht.
Mit seiner am 06.02.2001 beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, aus dem MTV ergebe sich eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden, die durch gesetzliche Feiertage nicht gekürzt werden dürfte. Hieraus folge, dass ihm diese tarifvertraglich garantierten Stunden auch zu vergüten seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 241,20 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die monatliche Regelarbeitszeit in Ziff. 2.1 MTV sei in den Tarifvertrag aufgenommen worden, um die Berechnung von Mehrarbeitsstunden zu erleichtern und transparenter zu machen. Darüber hinaus bliebe es aber bei einer täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer von 8 Stunden, die allein zu vergüten wären.
Mit Urteil vom 10.05.2001 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen – 1 (5) Ca 702/01 – die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aus der Formulierung „Regelarbeitszeit” ergäbe sich kein garantierter Anspruch der Arbeitnehmer, pro Monat 173 Stunden vergütet zu erhalten. Darüber hinaus enthielte der MTV auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine von der jeweiligen Stundenzahl unabhängige Vergütung hätten vereinbaren wollen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22.06.2001 zugestellte Urteil mit einem am 23.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem 22.08.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er wiederholt zunächst seinen Sachvortrag aus dem 1. Rechtszug und meint, Ziff. 2 MTV habe den Zweck, den Beschäftigten im Wach- und Sicherheitsdienst ein monatlich kalkulierbares gleichmäßiges Mindesteinkommen zu sichern. Die Vergütung für 173 Stunden stel...