Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Vertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren.
2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.
Normenkette
BeschFG § 1; TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 22.11.2001; Aktenzeichen 2 Ca 4016/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 – 2 Ca 4016/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein zum 31.08.2001 befristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.
Die am 15.07.1953 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.08.2000 mit Wirkung vom 07.08.2000 als Montagearbeiterin in die Dienste der Beklagten, die sich mit der Herstellung von Autoteilen befasst. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages war dieser bis zum 28.02.2001 befristet. Der monatliche Bruttolohn der Klägerin belief sich auf 2.799,– DM. Durch schriftlichen Vertrag vom 16.01.2001 wurde der Arbeitsvertrag von den Parteien bis zum 31.08.2001 verlängert.
Bereits zuvor war die Klägerin von 1973 bis 1977 und von 1989 bis März 1995 bei Rechtsvorgängern der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte lehnte eine Beschäftigung über den 31.08.2001 hinaus ab.
Mit einer bei dem Arbeitsgericht Wuppertal am 21.09.2001 anhängig gemachten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass mangels Vorliegens eines entsprechenden Sachgrundes die Verlängerungsabrede des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.08.2000 gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG rechtsunwirksam sei und das Arbeitsverhältnis daher über den 31.08.2001 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestünde.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristungsabrede vom 16.01.2001 am 31.08.2001 endete, sondern unbefristet fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich vor allem darauf berufen, dass es für die Verlängerungsabrede keines Sachgrundes bedurft habe und ein solcher gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht erforderlich gewesen sei.
Durch Urteil vom 22.11.2001 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal – 2 Ca 4016/01 – die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 8.300,– DM festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der befristete Arbeitsvertrag vom 03.08.2000 auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes ohne Sachgrund habe abgeschlossen werden dürfen. Begründung und Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bildeten eine Einheit. Die Verträge seien nach der gleichen Gesetzesquelle, nämlich dem Beschäftigungsförderungsgesetz, zu beurteilen, sodass auch der Verlängerungsvertrag ohne Sachgrund habe abgeschlossen werden dürfen.
Gegen das am 13.12.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 08.01.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 23.01.2002 vorliegenden Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen das angefochtene Urteil.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 – 2 Ca 4016/01 – festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der im Vertrag vom 16.01.2001 vereinbarten Befristung am 31.08.2001 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 – 2 Ca 4016/01 – zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu Eigen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 – 2 Ca 4016/01 – ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), im Übrigen zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Insoweit war gemäß Art. 3 § 26 EGZPO (BGBl. I S. 1887) von den am 31.12.2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung auszugehen.
II.
In der Sache selbst konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig. Ihre Zulässigkeit folgt bereits aus § 17 TzBfG, wonach der Arbeitnehmer de...