Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Vertrag
Leitsatz (amtlich)
Die Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Verträge in der Zeit vom 01.12.1997 bis zum 30.11.1999 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie war sodann mit Wirkung vom 18.09.2000 bis zum 28.02.2001 erneut befristet von der Beklagten nach § 1 BeschFG 1996 eingestellt worden. Dieser Vertrag wurde vereinbarungsgemäß bis zum 30.09.2001 verlängert und lief dann aus. Die Klägerin berief sich auf § 14 Abs. 2 TzBfG und hielt die Befristung im Verlängerungsvertrag für rechtsunwirksam. Leitsätze: 1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.
Normenkette
BeschFG § 1; TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 18.10.2001; Aktenzeichen 4 Ca 4180/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.10.2001 – 4 Ca 4180/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer mit Vertrag vom 16.01.2001 vereinbarten Befristung wirksam zum 30.09.2001 beendet wurde.
Die am 31.10.1960 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.12.1997 bis zum 30.11.1999 bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Nach dem 30.11.1999 war die Klägerin zunächst arbeitslos. Mit Datum vom 13.09.2000 schlossen die Parteien einen schriftlichen Anstellungsvertrag, wonach die Klägerin mit Wirkung vom 18.09.2000 bis zum 28.02.2001 als Montagearbeiterin befristet eingestellt wurde. Am 16.01.2001 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach der bis 28.02.2001 befristete Arbeitsvertrag bis zum 30.09.2001 verlängert wurde. Die Klägerin war weiterhin als Montagearbeiterin für die Beklagte tätig. Nach wie vor betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 35 Stunden. Die vereinbarten Arbeitsbedingungen im Vertrag vom 13.09.2000 und vom 16.01.2001 stimmen mit Ausnahme der Höhe des Grundlohns überein. Während die Klägerin nach dem Vertrag vom 13.09.2000 einen Gesamtlohn in Höhe von 2.799,00 DM brutto monatlich erzielte, lag dieser auf der Grundlage des Vertrags vom 16.01.2001 bei 2.718,00 DM brutto.
Mit Schreiben vom 26.09.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nicht beabsichtigt sei, sie über den 30.09.2001 hinaus zu beschäftigen.
Mit der am 02.10.2001 bei dem Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Befristung des Arbeitsvertrages zum 30.09.2001 sei rechtsunwirksam. Die Verlängerungsvereinbarung vom 16.01.2001 sei gesetzwidrig und verstoße gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 16.01.2001 nicht zum 30.09.2001 beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich vor allem damit verteidigt, dass der Verlängerungsvertrag vom 16.01.2001 rechtswirksam sei und nicht gegen § 14 Abs. 2 TzBfG verstieße.
Durch Urteil vom 30.10.2001 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal – 4 Ca 4180/01 – die Klage der Klägerin abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 13.050,00 DM festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Befristungsregelung vom 16.01.2001 nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verstieße. Denn dieses Anschlussverbot gelte nicht für die Verlängerung eines wirksam nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) befristeten Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Höchstdauer von zwei Jahren und der höchstens dreimaligen Verlängerung. Der Gesetzgeber habe für die Verlängerung eines wirksam unter dem BeschFG abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags im TzBfG keine Übergangsregelung getroffen. Im Unterschied zu den Neubefristungen, für die ausdrücklich ein Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 TzBfG formuliert worden sei, finde sich eine solche ausdrückliche Regelung für Verlängerungen nicht. Danach sei allein Voraussetzung, dass ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis in den genannten Grenzen verlängert werde. Das sei hier der Fall, weil die Klägerin auf der Grundlage des bisherigen BeschFG nach Ablauf von vier Monaten wiederum befristet ohne Sachgrund habe eingestellt werden dürfen.
Gegen das am 20.11.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 26.11.2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich die Klägerin gegen das angefochtene Urteil und hält an ihrer Ansicht ...