Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivildienst, Sonderzahlung, Anspruch auf Nebentätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ergibt die Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Aufstiegsprämie an einen Handballspieler, dass es sich um eine Erfolgsprämie handelt, hat der Handballspieler Anspruch auf die Aufstiegsprämie, wenn der Erfolg während des Zivildienstes des Handballspielers eintritt.

2. Zum Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit während des Zivildienstes auf Grund Vereinbarung, betrieblicher Übung oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Normenkette

ZDG § 78; ArbPlSchG § 1; ZDG § 33; BGB §§ 133, 157, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen 1 Ca 704/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.06.2007 – 1 Ca 704/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.06.2007 – 1 Ca 704/07 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 22 % und der Kläger zu 78 %.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers und einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Aufstiegsprämie.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft eines Turn- und Sportvereins. Der Kläger steht zu ihr seit dem 01.07.2005 in einem Arbeitsverhältnis als Handballspieler.

Er ist Hochleistungssportler (Profi-Handballer).

Unter dem 05.01.2006 vereinbarten die Parteien einen für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.07.2007 befristeten Arbeitsvertrag, falls der Verein bis zum Ende der Saison 2005/06 nicht in die 2. Bundesliga aufsteigt, und für den Fall des Aufstiegs in die 2. Bundesliga ein Vertragsende zum 30.06.2008.

Im Arbeitsvertrag vom 05.01.2006 ist u. a. Folgendes vereinbart:

㤠2 Pflichten des Spielers

Der Spieler verpflichtet sich, seine ganz Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für die U. HSB GmbH einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihm im Allgemeinen und im Besonderen vor und bei Veranstaltungen der U. HSB GmbH abträglich sein könnte. Gemäß den Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet:

  1. an allen Vereinsspielen und Lehrgängen, am Training – sei es allgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet – an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt;
  2. sich im Falle einer berufsmäßigen Verletzung oder Erkrankung im Rahmen seiner Tätigkeit als Handballspieler bei der U. HSB GmbH – hier in Zusammenarbeit mit den vom Olympiastützpunkt Essen benannten Ärzten, vorrangig dem Team des angrenzenden Alfried-Krupp-Krankenhauses Essen bzw. dem Bethesda Krankenhaus Essen sowie dem niedergelassenen Arzt/Internist Dr. X., für das notwendige Heilverfahren unverzüglich vorzustellen;

§ 4 Pflichten der U. HSB GmbH

Vergütung

Spieljahr 2006/2007 (in der Regionalliga und der 2. Bundesliga):

ein monatliches Nettogehalt von 2.500,00 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro)

Spieljahr 2007/2008 (in der 2. Bundesliga):

ein monatliches Nettogehalt von 2.500,00 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro)

Spieljahr 2007/2008 (in der 1. Bundesliga):

ein monatliches Nettogehalt von 3.000,00 EUR (in Worten: dreitausend Euro)

Der Spieler erhält außerdem im Falle des Aufstiegs in die 1. Bundesliga während der Vertragslaufzeit eine einmalige Aufstiegsprämie in Höhe von 5.000,00 EUR netto.

§ 9 Vertragsbeginn und -ende

Bedingungen für die Wirksamkeit dieses Vertrages sind:

2. Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Spielers als Leistungssportler. Hierfür erforderliche Untersuchungen führt ein von der U. HSB GmbH benannter Arzt durch.

…”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 05.01.2006 Bezug genommen.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Handballmannschaft der Beklagten ab der Saison 2007/08 in der 1. Handball-Bundesliga spielt.

Der Kläger erkrankte im März 2006 und wurde spielunfähig.

Mit Bescheid vom 15.08.2006 wurde er für die Zeit vom 02.01. bis 30.09.2007 zum Zivildienst einberufen.

Ein Mitarbeiter der Beklagten unterstützte den Kläger bei der Suche nach einer Einrichtung, in der er seinen Zivildienst absolvieren konnte. Per E-Mail vom 08.06.2006 teilte der Mitarbeiter dem Spielerberater des Klägers mit, der Kläger müsse sich kurzfristig bei der Caritas Essen vorstellen und „die ganze Zivi-Zeit begleitet die Caritas Essen positiv, damit E. auch seinen Job beim U. weiter gut erfüllen kann …”.

Unter dem 22.09.2006 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger aus gesund-heitlichen Gründen mit Wirkung vom 23.09. bis 31.12.2006 beurlaubt wird und während dieser Zeit ein monatliches Bruttogehalt von 401,00 EUR und für September 2006 anteilig 107,00 EUR erhält. Weiter heißt es in der Vereinbarung:

„Ab 01.01.07 tritt der am 01.07.06 geschlossene Arbeitsvertrag wieder in Kr...

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