Unwirksame Abstiegsklausel im Trainervertrag

Die Klausel im Vertrag eines Handballtrainers, wonach sein Arbeitsverhältnis bei Abstieg des Vereins in die 2. Bundesliga vorzeitig enden sollte, hat das Arbeitsgericht Solingen für unwirksam erklärt.

Aufstieg, Klassenerhalt oder ganz unangenehm, ein Abstieg: Wer sich für Sport begeistert, kennt sich damit aus, denn er wird fast in jeder Saison damit konfrontiert. Damit verbunden sind jedoch regelmäßig auch arbeitsrechtliche Fragen, vor allem im Zusammenhang mit Vertragsverlängerungen oder einem möglichen Ende von Arbeitsverhältnissen. Aufgrund der besonderen Situation im Sportbereich wird in Arbeitsverträgen - so auch im vorliegenden Fall - für die Möglichkeit eines Abstiegs eine Abstiegsklausel als auflösende Bedingung vereinbart. Tritt die Bedingung, also der Abstieg in eine untere Liga, ein, endet der Vertrag mit dem Arbeitnehmer vorzeitig. Eine solche Klausel ist jedoch sehr angreifbar, wie das aktuelle Urteil zeigt.

Der Fall: Befristung eines Trainervertrags mit "Ligaklausel"

Die BHC Marketing GmbH beschäftigte den Arbeitnehmer seit Juli 2022 als Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (BHC 06). Der Verein spielte in der Spielzeit 2023/2024 in der 1. Handball-Bundesliga und stieg danach in die 2. Handball-Bundesliga ab.

Der Handballtrainer war bereits seit April 2024 freigestellt. Im Juni 2024 teilte der Arbeitgeber ihm mit, dass sein Vertrag zum 30. Juni 2024 ende. Als Grund wurde der Abstieg des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga genannt. Hiergegen wendete sich der Arbeitnehmer und machte das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses sowie weitere Zahlungsansprüche geltend.

"Bei Abstieg": unwirksame Klausel 

Das Arbeitsgericht Solingen hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Verein und Handballtrainer durch die Abstiegsklausel nicht beendet wurde. Die auflösende Bedingung in dem Arbeitsvertrag des Handballtrainers, wonach der Vertrag ausschließlich für "den Bereich der 1. Handballbundesliga" gelten und der Arbeitsvertrag bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe enden soll, sei unwirksam.

Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die auflösende Bedingung sachlich gerechtfertigt war, denn es hielt die Klausel bereits für viel zu unbestimmt formuliert. Es fehle an einem konkreten Enddatum des Arbeitsvertrags.

Bedingungseintritt nicht eindeutig bestimmbar

Durch die Formulierung sei nicht ersichtlich, was "bei Abstieg" gelten solle und wann der "Bereich der 1. Handballbundesliga" verlassen wird. Zudem rügten die Arbeitsrichter, dass aufgrund der Vermischung der Bedingung "Abstieg" mit der (unwirksamen) Bedingung "Lizenzverlust/Lizenzrückgabe" der Bedingungseintritt intransparent und im Zweifelsfall nicht eindeutig bestimmbar sei.

Hinweis: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 1.10.2024, Az. 3 Ca 728/24

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.


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