Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.04.1999; Aktenzeichen 3 Ca 279/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.04.1999 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitslohn für die Zeit vom 13.05.1998 bis 30.06.1998.
Der Kläger ist Berufseishockeyspieler und hatte einen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten für die Zeit vom 01.07.1995 bis 30.06.1998. Der Kläger bezog in der Spielzeit 1997/98 ein monatliches Gehalt in Höhe von DM 22.500,– netto.
Bis zum Ende der Saison 1996/97 hatte der Beklagte mit einer Mannschaft am professionellen Spielbetrieb der Eishockey Bundesliga/Deutsche Eishockeyliga (DEL) teilgenommen. Die Vermarktungsrechte des Beklagten lagen seit 1989 in den Händen der D. S. mbH, die in der Folgezeit sämtliche Werbe- und Sponsorenverträge im eigenen Namen abschloss und die daraus resultierenden Einnahmen abzüglich der eigenen Verwaltungskosten an den Beklagten ausschüttete. Die Verträge mit den Werbepartnern waren dabei grundsätzlich so gestaltet, dass die Werbemaßnahmen jeweils saisonbezogen, d. h. auf ein Jahr zeitlich beschränkt waren, und zusätzlich eine Verlängerungsoption enthielten.
Die Teilnahme am Spielbetrieb der DEL wurde auf Grund der finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten zum Ende der Saison 1996/97 beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit circa 20 Millionen Deutsche Mark verschuldet.
Am 21.04.1997 wurde die D. B. GmbH gegründet, deren satzungsmäßiger Gegenstand der Betrieb des Eishockeysports in der höchsten deutschen Spielklasse war. Der Beklagte, die D. Sportwerbegesellschaft mbH und die E. B. GmbH schlossen zu diesem Zweck am 23.05.1997 einen Kooperationsvertrag (Blatt 12 – 24 d. A.), wonach die D. B. GmbH zukünftig den professionellen Meisterschaftsspielbetrieb des Vereins in der DEL weiterführen sollte.
In § 2 dieses Vertrages ist geregelt, dass die B. GmbH künftig in jeder Hinsicht einschließlich aller Ansprüche und Besitzstände, sowie Nutzungs- und Vermarktungsrechte an die Stelle des notleidenden Beklagten und der D. S. mbH tritt. Tatsächlich wurde die Vermarktung der Profimannschaft dann so durchgeführt, dass die S. mbH auch weiterhin die Werbeverträge abschloss, die Erlöse aus diesen Geschäften jedoch nicht mehr dem Beklagten, sondern ausschließlich der B. GmbH zuflossen. Hinsichtlich aller Spielerverträge war die vollständige Übernahme vereinbart. Dies sollte durch Lösung der alten Verträge und Abschluss neuer Verträge geschehen und für den Fall, dass das Einverständnis einzelner Spieler dazu nicht zu erreichen war, durch Fortsetzung der Verträge mit dem Beklagten und durch Bereitstellung ihrer Arbeitskraft an die B. GmbH (§ 3 Kooperationsvertrag).
Mit Beginn der Saison 1997/98 nahm die D. B..GmbH am Spielbetrieb der DEL teil. Die Organisation und Durchführung dieses Spielbetriebs erfolgt durch die Deutsche Eishockey Liga GmbH (DEL GmbH). Die Fernsehrechte werden von der DEL GmbH zentral vermarktet und der Erlös anteilig an die teilnehmenden Vereine ausgekehrt.
Der Kläger gehört zu den Spielern, die nicht von vornherein mit der Übernahme der Arbeitsverträge durch die B. GmbH einverstanden waren. Er hat jedoch schließlich mit der B. GmbH selbst einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und für die Betriebs GmbH an den Spielen der DEL in der Saison 1997/98 teilgenommen. Der neu geschlossene Arbeitsvertrag enthielt zu § 11 Nr. 2 einen Nachtrag mit folgendem Inhalt:
„Soweit ein Arbeitsvertrag mit dem Spieler bereits abgeschlossen ist, gilt dieser vorrangig mit Ausnahme des § 3 dieses Mustervertrages.”
Diese Zusatzvereinbarung vom 01.07.1997 wurde von dem ehemaligen Geschäftsführer der B. GmbH, Herrn P., und dem Kläger unterzeichnet. Das Original des Arbeitsvertrages ist dem Arbeitsgericht nicht vorgelegt worden. Der Kläger hat einen Arbeitsvertrag eines Spielerkollegen vorgelegt, der von beiden Parteien als Musterarbeitsvertrag bezeichnet wird und mit dem des Klägers identisch sein soll. Eine ausdrückliche Aufhebung des Vertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten erfolgte nicht, weder durch Kündigung noch durch sonstige Vereinbarungen.
Im Jahre 1998 ereilte die D. B. GmbH das gleiche sportliche und wirtschaftliche Schicksal wie den Beklagten. Am 13.05.1998 wurde der Konkurs über das Vermögen der B. GmbH eröffnet. Der Kläger hat seine Bezüge von der GmbH und in den letzten Monaten bis einschließlich des 13.05.1998 als Konkursausfallgeld erhalten. In der Zeit zwischen Eröffnung des Konkurses am 13.05.1998 bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Anstellungsverhältnisses am 30.06.1998 befand sich der Kläger in Urlaub.
In der darauffolgenden Spielzeit 1998/99 nahm der Beklagte mit einer Profieishockey-Mannschaft am Spielbetrieb der neu gegründeten Deutschen Eishockey-Bundesliga teil, der nach der DEL zweithöchsten Spielklasse. Diese Liga wird unter dem Dach des DEB organisiert. Es bestand jedoch keine sportliche Qualifikationsmöglichkeit zur DEL. Von den bisherigen Spieler...