Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der erneuten Anhörung des Betriebsrats nach Mitteilung des gekündigten Arbeitnehmers, er habe vor Kündigungszugang die Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 102 Abs 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Teilt ein gekündigter Arbeitnehmer binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mit, er habe vor Zugang der Kündigung bereits den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, so muß der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut gemäß § 102 Abs 1 BetrVG anhören, will er jetzt mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nochmals kündigen. Dieses neue Anhörungsverfahren des Betriebsrats ist vom Arbeitgeber dann nicht wirksam eingeleitet, wenn er nur mitteilt, der Kläger habe die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt. Auch die bloße Weiterleitung der Mitteilung der Hauptfürsorgestelle an den Arbeitgeber, sein Antrag auf Zustimmung zu einer Kündigung sei dort eingegangen, genügt nicht für eine erneute Einleitung des Anhörungsverfahrens des Betriebsrats.

2. Der Arbeitgeber hat nach § 21 Abs 5 SchwbG nF im Regelfall am ersten Arbeitstag nach Zugang der Zulässigkeitserklärung der Hauptfürsorgestelle oder nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 21 Abs 2 SchwbG nF die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptfürsorgestelle dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, sie werde über die Zustimmung entscheiden, auch wenn die Schwerbehinderteneigenschaft beim Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin noch nicht vom Versorgungsamt festgestellt sei.

3. Eine ordentliche Kündigung kann vom Arbeitgeber gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer erst nach Zustellung des schriftlichen Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle beim Arbeitgeber ausgesprochen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 442439

DB 1988, 916-917 (L1-3)

RzK, III 1a 27 (L1)

RzK, IV 8a 12 (L1)

RzK, IV 8b 3 (S1)

RzK, IV 8b Nr 3 (L3)

RzK, IV 8c 12 (L1)

ArbuR 1989, 322-322 (L1,3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

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