Leitsatz (amtlich)

Tarifliche Verfallfristen gehören zu den wesentlichen Vertragsbedingungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Der Arbeitgeber genügt seiner Nachweispflicht, wenn er im Arbeitsvertrag auf einen genau bezeichneten Tarifvertrag Bezug nimmt. Er ist nicht verpflichtet, die tariflichen Ausschlussfristen ihrem Wortlaut nach in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

 

Normenkette

Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens vom 15.06.1994/03.02.2000 § 13 Abs. 3; NachwG § 2 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 21.03.2001; Aktenzeichen 1 Ca 797/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.03.2001 – 1 Ca 797/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.352,36 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit seiner am 23.06.2000 beim Arbeitsgericht Arnsberg eingegangenen Klage von der Beklagten die Zahlung der ihm für den Zeitraum 27.02. bis 15.03.2000 zustehenden Vergütung einschließlich Urlaubsabgeltung, die er in der Berufungsinstanz mit insgesamt 2.754,36 DM brutto beziffert. Ferner begehrt er für 13 Arbeitstage Spesen in Höhe von 598,00 DM netto.

Der Kläger war in dem Speditionsunternehmen der Beklagten als Kraftfahrer im Güterfernverkehr tätig. Die Parteien schlossen am 22.02.2000 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem sie als Arbeitsbeginn den 01.03.2000 und eine monatliche Vergütung von 3.800,00 DM im ersten Monat der Einarbeitungszeit vereinbarten. In Ziffer 9 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift „Tarifbedingungen”:

„Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Tarifverträge der gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe NRW u. Bundesmanteltarifvertrag als Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.”

Der einschlägige Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens vom 15.06.1994/03.02.2000 enthält in § 13 Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen jeder Art und auf Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens sechs Wochen nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Werden Ansprüche innerhalb der genannten Frist erhoben, aber seitens der Betriebsleitung bestritten, so ist innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen für den Arbeitnehmer Klage geboten. Wird diese innerhalb der genannten Frist nicht erhoben, erlischt der Anspruch.

Alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind gemäß § 13 Nr. 3 BezirksMTV drei Monate nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Vertragsende schriftlich geltend zu machen. Werden die rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche bestritten, ist innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen für den Arbeitnehmer Klage geboten, andernfalls erlöschen die Ansprüche.

Der Kläger arbeitete für den Beklagte vom 27.02. bis 15.03.2000. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 14.03.2000 mündlich zum 15.03.2000 und erneut schriftlich am 15.03.2000. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 16.03.2000 zugestellt worden. Am 27.03.2000 wurde ihm die Lohnsteuerkarte ohne Eintragungen zurückgeschickt.

Mit Schreiben vom 24.05.2000 hat der Kläger die Beklagte zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses nebst Lohnzahlung unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert.

Die Beklagte verweigert die verlangten Zahlungen unter Hinweis auf die tariflichen Verfallfristen. Vor dem 24.05.2000 seien die Ansprüche schriftlich nicht geltend gemacht worden. Sie behauptet, der Kläger habe sie auch zu keiner Zeit ihr gegenüber mündlich geltend gemacht.

Der Kläger meint, die Beklagte könne sich auf die tariflichen Verfallfristen nicht berufen, weil sie im Arbeitsvertrag nicht genannt worden seien. Er beruft sich auf die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 08.02.2000 – 1 Sa 563/99 – (NZA RR 2000, 196).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage und die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage der Beklagten durch Urteil vom 21.03.2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne offen bleiben, in welcher Höhe dem Kläger Arbeitsentgelt-, Spesen- und Urlaubsansprüche zustünden. Sämtlichen Forderungen seien nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten tariflichen Ausschlussfristen verfallen. Der Kläger habe die Ansprüche nicht wie vorgeschrieben innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht. Die Beklagte könne sich auf die Verfallfristen berufen, denn sie habe insoweit nicht gegen das Nachweisgesetz verstoßen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheid...

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