Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit Verfallklausel in einem Abfindungsvergleich hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
Leitsatz (amtlich)
Auslegung einer Ratenzahlungsvereinbarung im Abfindungsvergleich.
Normenkette
ZPO §§ 916-917; BGB §§ 779, 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.08.2018; Aktenzeichen 2 Ga 91/18) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.08.2018; Aktenzeichen 2 Ga 89/18) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.07.2018; Aktenzeichen 2 Ga 83/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2018 - Az. 2 Ga 83/18, vom 02.08.2018- Az. 10 Ga 89/18 und vom 09.08.2018 - Az. 12 Ga 91/18, verbunden im Beschwerdeverfahren zum Az. 2 Ta 165/18 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin war die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners. Dieser war ihr Arbeitnehmer. Diese Bezeichnungen werden im Folgenden beibehalten, da die Prozessrollen in den Vorverfahren sowie in dem Hauptsacheverfahren erster Instanz 14 Ca 4854/18 abweichend sind.
Am 12.04.2018 vereinbarten die Parteien in den vor dem Arbeitsgericht Köln geführten Verfahren 14 Ca 3184/17 und 14 Ca 1532/17 die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, die Abwicklung streitiger Lohnzahlungen sowie eine Abfindung.
Der Text lautet insoweit:
"Die Beklagte (die Arbeitgeberin, Zusatz durch die Beschwerdekammer) verpflichtet sich an den Kläger (den Arbeitnehmer, Zusatz durch die Beschwerdekammer) in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung i. H. v. 9.000 EUR brutto zu zahlen. Der Abfindungsanspruch ist entstanden und vererblich. Der Beklagten wird nachgelassen, die Abfindung in monatlichen Raten zu je 1.000 EUR zu zahlen.
Die Zahlung der ersten Rate erfolgt zum 01.05.2018. Die weiteren Raten werden sodann jeweils zum Ersten des folgenden Monats fällig. Kommt die Beklagte mit der Zahlung einer Rate länger als eine Woche in Verzug, so ist der dann noch offene Betrag in voller Summe fällig und wird mit Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst."
Die Arbeitgeberin zahlte am 03.05.2018 einen Betrag von 484,75 EUR an den Kläger. Am 18.05.2018 fertigte sie eine Lohnabrechnung. Danach entfielen auf den Abfindungsbetrag von 9.000 EUR insgesamt 4.637,25 EUR an Steuern. Der an den Arbeitnehmer auszuzahlende Nettobetrag belief sich nach dieser Abrechnung auf 4.362,75 EUR. Dies ergibt geteilt durch neun den Betrag von 484,75 EUR, der am 3. Mai an den Arbeitnehmer gezahlt wurde.
Gemäß eidesstattlicher Versicherung des Geschäftsführers der Arbeitgeberin vom 21.08.2018 hat dieser den Betrag von 4.637,25 EUR am 15.06.2018 per Überweisung an das Finanzamt geleistet. Im Schriftsatz vom 29.08.2018 ist auf Seite 7 ebenfalls die Rede davon, dass die Überweisung erst am 15.06.2018 getätigt wurde. Auf Seite 3 dieses Schriftsatzes gibt die Arbeitgeberin an, die Zahlung sei am "15.05.2018 (vier Tage zu spät)" erfolgt. Die erkennende Kammer geht davon aus dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt, da an gleicher Stelle davon die Rede ist, dass die Zahlung an das Finanzamt am 11.06.2018 fällig gewesen sei, was wiederum die Erläuterung" vier Tage zu spät" erklärt.
Am 11.06.2018 beantragte der Arbeitnehmer über seinen Prozessbevollmächtigten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Am 29.06.2018 erfolgte die Kontenpfändung bei der Arbeitgeberin. Mit Klageschrift vom 06.07.2018 begehrte die Arbeitgeberin die Rückzahlung von 8.344,89 EUR zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2018 beantragte die Arbeitgeberin den ersten dinglichen Arrest i. H. v. 7.860,14 EUR nebst Zinsen. Der Antrag wurde aus der Hauptsache abgetrennt und durch Beschluss vom 27.07.2018 abgewiesen. Mit Antrag vom 31.07.2018, ebenfalls aus dem Hauptsacheverfahren 14 Ca 4854/18 abgetrennt, beantragte die Arbeitgeberin auch den Arrest in das gesamte Vermögen der Streitverkündeten, der Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers, ebenfalls wegen einer Rückzahlungsforderung i. H. v. 7.860,14 EUR nebst Zinsen. Dieser Antrag wurde ebenfalls zurückgewiesen
Mit Schriftsatz vom 07.08.2018 beantragte die Arbeitgeberin erneut gegen den Arbeitnehmer und die ihn vertretenden Prozessbevollmächtigten als Schuldner zu eins und Schuldnerin zu zwei die Anordnung des dinglichen Arrestes wegen einer Rückzahlungsforderung von 7.860,14 EUR nebst Zinsen (wobei der Zinsantrag im Schriftsatz vom 07.08.2018 nicht vollständig wiedergegeben ist). Auch dieser Antrag wurde abgewiesen.
Gegen alle drei Beschlüsse legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein. Die jeweiligen Kammern des Arbeitsgerichts haben der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerdeeinlegung erfolgte jeweils fristgerecht nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Arbeitnehmer und seine Prozessbevollmächtigten wurden in dem Arrestverfahren ebenso wie im Beschwerdeverfahren nic...