Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 8 Ca 244/97) |
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 04.03.1997 – 8 Ca 244/97 – wird festgestellt, dass bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zeit seiner Tätigkeit als Tarifangestellter vom 01.04.1958 – 31.12.1991 eine Besitzstandsrente von 1.261,37 DM zugrundezulegen ist.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Besitzstandsrente als Teil der Versorgungsanwartschaft des Klägers auf künftige Ansprüche wegen betrieblicher Altersversorgung.
Der am 27.11.1943 geborene Kläger war vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1993 bei der Beklagten beschäftigt. In der Zeit bis Dezember 1991 bestand ein Arbeitsverhältnis als Tarifangestellter unter Eingruppierung zuletzt in Gruppe E 13. In der Zeit von Januar 1992 bis Dezember 1993 war der Kläger außertariflicher Angestellter.
Im Betrieb der Beklagten galten Versorgungsrichtlinien für die Tarifangestellten, zuletzt in der Fassung vom 06.05.1968 (Bl. 7 – 13 d. A.). In VIII B 1 a war zur Frage der Höhe der Leistungen folgendes geregelt:
„Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehalts und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehalts. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüber hinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; nicht jedoch fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen; Abschlussvergütungen, Weihnachtsvergütungen und ähnliche nicht regelmäßige Bezüge.”
1958 hatte die Beklagte in die Versorgungsrichtlinie eine Gesamtversorgungsobergrenze aufgenommen. 1973 wurde das Versorgungswerk für neu eintretende Arbeitnehmer geschlossen. Seit 1980 versuchte die Beklagte mehrfach, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Gesamtversorgungsobergrenze abzuändern, um das ursprüngliche Versorgungsniveau wieder herzustellen. Im Jahre 1990 stimmte der Betriebsrat lediglich der Einführung der Lohnart „nicht pensionsfähige übertarifliche Zulage” zu, um ein weiteres Ansteigen der Überversorgung zu vermeiden. Nachdem auch der Kläger auf Aufforderung durch die Beklagte seine Zustimmung erteilt hatte, erhielt er in der Folgezeit eine derartige Zulage in Höhe von 450,00 DM.
Nach Anrufung der Einigungsstelle durch die Beklagte wurde die Richtlinie vom 06.05.1968 im Dezember 1993 unter Ziffer VIII B 2 a wie folgt geändert:
„Die Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 59 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,6 % bis zu höchstens 71 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.”
Vorliegend streiten die Parteien um die Höhe der auf das Tarifangestelltenverhältnis des Klägers entfallenden Versorgungsanwartschaften.
Unstreitig sind zunächst die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Anhangs zur CFK-Versorgungsordnung für die Berechnung der Versorgungsanwartschaften des Klägers für die Zeit bis 31.12.1991 sowie der hierbei vorzunehmende Berechnungsweg. Danach ist von dem pensionsfähigen Grundgehalt zunächst die Gesamtversorgungsobergrenze in Prozent zu berechnen und sodann die Sozialversicherungsrente von – ebenfalls unstreitig – 2.996,14 DM abzuziehen. Sodann hat eine Quotierung bezogen auf den 31.12.1991 zu erfolgen, wobei die Parteien übereinstimmend einen Quotienten von 0,6662 zugrunde legen. Dieser ergibt sich aus dem Verhältnis tatsächlich als Tarifangestellter geleisteter und möglicher Dienstjahre des Klägers (33,750 ./. 50,658). Der so ermittelte Betrag wird ins Verhältnis zu dem zuletzt tatsächlich erhaltenen Tarifgehalt gesetzt, welches am 31.12.1991 6.307,00 DM betrug. Dieser Prozentsatz bezogen auf das Tarifgehalt im Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens des Klägers am 31.12.1993 (6.629,00 DM) ergibt dann den Betrag „Besitzstandsrente”, der bei Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft zugrundezulegen ist.
Streit besteht aber über die Höhe des zugrundezulegenden penisionsfähigen Grundgehalts und die Erforderlichkeit einer zweiten Quotierung bezogen auf den 31.12.1993.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm zustehende Betriebsrente sei allein aufgrund der Versorgungszusage von 1968 zu ermitteln, da bereits 1990 eine Anpassung erfolgt sei. Jedenfalls aber sei der Verzicht des Klägers auf die Einbeziehung der übertariflichen Zulage im Jahre 1990 im Vertrauen darauf erfolgt, dass dieser dazu führen werde, dass bei ihm die betriebliche Altersversorgung we...