Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Betriebsrente bei Vorliegen unterschiedlicher Rentenstämme
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe einer Betriebsrente bestehend aus Besitzstandsrente, Zusatzversorgung und "Pensionskassenspitze".
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 29.03.2012; Aktenzeichen 8 Ca 10403/10) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 - 8 Ca 10403/10 -und die Widerfeststellungsklage werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 - 8 Ca 10403/10 -teilweise abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10.956,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus € 204,36 monatlich, beginnend ab dem 01.02.2007 sowie von jeweils € 276,03 monatlich beginnend ab dem 01.10.2009 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.01.2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 881,03 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird für die Beklagte im Umfang der Klage zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 1943 geborene Kläger war vom 01.04.1958 bis zum 31.12.1993 bei der Beklagten beschäftigt - bis zum 31.12.1991 als Tarifangestellter und seit dem 01.01.1992 als außertariflicher Angestellter. Er bezieht seit September 2004 eine gesetzliche Altersrente "wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit" und eine betriebliche Altersversorgung, die aus teils dem Grunde und der Höhe nach streitigen Komponenten besteht: Einer Besitzstandsrente, einer Zusatzversorgung II (ZV II), beide von der Beklagten "Firmenrente" bezeichnet sowie Leistungen aus der Pensionskasse der B und - zwischen den Parteien dem Grunde nach streitig - einer "Pensionskassenspitze" nach § 2 Abs. 3 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung beruhte zunächst auf einer Gesamtzusage nach Maßgabe der Richtlinien der Geschäftsführung vom 6. Mai 1968, sodann auf der zum 1. Januar 1991 in Kraft gesetzten Versorgungsordnung für außertarifliche Mitarbeiter (im Folgenden: CFK-VO), deren Geltung ab dem 1. Januar 1992 die Parteien anlässlich des Wechsels des Klägers in ein außertarifliches Angestelltenverhältnis einzelvertraglich vereinbart haben. Wegen der vor dem Wechsel in den Geltungsbereich der CFK-VO zum 31.12.1991 als Tarifangestellter erworbenen Anwartschaften steht dem Kläger ein sog. "dynamisierter Besitzstand" zu, der sich nach dem prozentualen Anteil der Anwartschaften per 31.12.1991 des zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifentgelt der Gruppe B13 des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen Industrie (BETV) richtet. Der so ermittelte Prozentwert wird zur Ermittlung der Besitzstandsrente mit dem bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Tarifentgelt der Gruppe B13 BETV multipliziert und ergibt die Besitzstandsrente. Die Parteien führten über die Höhe dieser Besitzstandsrente einen Vorprozess. Das Landesarbeitsgericht stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 08.02.2000 (9 (5) Sa 650/97) fest, dass bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft des Klägers bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zeit seiner Tätigkeit als Tarifangestellter vom 01.04.1958 bis 31.12.1991 eine Besitzstandsrente von 1.261,37 DM zugrundezulegen ist.
Mit Schreiben vom 05.04.1994 hat die Beklagte unter der Überschrift PK-Rente, (Seite 1 in den Pos. 1 - 10) die PK-Anwartschaft berechnet und unter Pos. 10 einen Betrag von 647,98 DM ausgewiesen. In einer weiteren Betriebsrentenmitteilung vom 02.08.2004 wird ein Betrag von 485,42 € ausgewiesen. In der dem Kläger am 26.03.2009 übermittelten Betriebsrentenberechnung ist die PK-(Pensionskasse) als Position weggefallen.
Anlässlich des Eintritts des Klägers in den vorgezogenen Altersruhestand zum 01.09.2004 ermittelte die Beklagte eine Firmenrente von 617,55 € (1.207,82 DM). Darin enthalten war eine Besitzstandsrente von 1.246,92 DM, ermittelt nach einem zugrundegelegten Besitzstandsprozentsatz von 18,81 %, welche nach Addition zu den weiteren Firmenrentenbestandteilen erneut nach der Dienstzeit bis zum tatsächlichen Austritt und der möglichen Dienstzeit bis zur Altersrentengrenze (65. Lebensjahr) quotiert wurde. In Umsetzung einer von einem weiteren Betriebsrentner der Beklagten erstrittenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18.01.2007 (10 Sa 937/05) berechnete die Beklagte im Frühjahr 2009 die Betriebsrentenansprüche der davon betroffenen früheren Mitarbeitern neu. Für den Kläger berechnete sie eine monatliche Gesamtfirmenrente von 676,67 € (1.323,34 DM), darin enthalten eine Besitzstandsrente von 1.261,50 DM, ermittelt nach einem Besitzstandsprozentsatz von 19,03 %. Danach erhielt der Kläger ab März 2009 eine monatliche Gesamtrente von 679,93 € statt zuvor gezahlter 643,88 € sowie eine Einmalzahlung zum rückwirkenden Ausgleich. Infolge eine...