Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach der ZFK-VO
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur ZFK-VO unterliegt nicht als Bestandteil eines einheitlichen Rentenanspruchs der zeitratierlichen Berechnung des § 2 Abs. 1 BetrAVG (BAG - 3 AZR 289/15 - 24.01.2017).
2. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs bestimmt sich bei der ZFK-VO hinsichtlich der Pensionskassenrente zu 60% zu Lasten des Arbeitgebers und zu 40% zu Lasten des Arbeitnehmers.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 2 Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 01.09.2015; Aktenzeichen 12 Ca 9653/14) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 - 11 Sa 1026/15 - wird aufrechterhalten:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2015 - 12 Ca 9653/14 - sowie die Widerklage der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 1949 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1969 bis 31.12.1993 als AT-Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hatte am K Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund Kündigung vom 25.06.1993 zum 31.12.1993 (Bl. 336 d. A.). Es war zunächst von einem Versorgungsversprechen nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K und S AG (K+S Statut) in der Fassung vom 05.04.1984 und sodann nach der zum 01.01.1991 in Kraft getretenen C F K GmbH Versorgungsordnung (CFK-VO) begleitet. Der Kläger war seit dem 01.01.1985 Mitglied der Pensionskasse B VVaG (B PK). Der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag des Klägers betrug 2 % des monatlichen Einkommens. Bis zum 31.12.1993 wurden an die B PK ausweislich Schreibens vom 23.02.1994 (Bl. 338 d. A.) Mitgliedsbeiträge in Höhe von 16.202,16 DM entrichtet.
Die CFK-VO gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 und beinhaltet zum einen eine Grundversorgung, deren Träger die B PK und die Beklagte ist. Zum anderen eine Zusatzversorgung (ZV), die sich wiederum in eine ZV I und eine ZV II gliedert, die alleine von der Beklagten getragen wird. Die ZV I kommt nur dann zum Tragen, wenn sie den Betrag der Grundversorgung übersteigt. Der Anhang Abschnitt I zur CFK-VO regelt die Höhe der Anwartschaften nach den bisherigen Altersversorgungsregelungen für Dienstzeiten bis zum 31.12.1990. Wegen der Einzelheiten der CFK-VO nebst Anhang wird auf Bl. 115 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte informierte die AT-Mitarbeiter mit einem Begleitschreiben (Bl. 126 ff d. A.) über den Inhalt der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der CFK-VO. Die Parteien vereinbarten unter dem 28.11.1990 (Bl. 337 d. A.), dass die bestehende Altersversorgungsvereinbarung für Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die CFK-VO ersetzt wird. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur CFK-VO niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt.
Seit dem 01.05.2013 bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte zahlte an den Kläger zunächst im Zeitraum Mai 2013 bis Oktober 2014 eine monatliche Firmenrente von 430,77 € und ab dem November 2014 bis einschließlich Oktober 2015 eine Firmenrente von monatlich 382,54 € brutto. Dem zuletzt genannten Betrag liegt die Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 340 ff. d. A.) zugrunde.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2015 (Bl. 234 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.434,06 € nebst Zinsen (Differenzzeitraum Januar 2011 bis Dezember 2014) sowie ab dem Januar 2015 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente von insgesamt 597,65 € zu zahlen. Es hat sich dabei der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts zur vorliegenden Versorgungsordnung angeschlossen (BAG, Urt. v. 18.02.2014 - 3 AZR 324/14 - ), wonach die Besitzstandsrente für den Zeitraum bis zum 31.12.1990 keiner weiteren anteiligen Kürzung zu unterziehen sei. Für die Ausgleichspflicht zur Pensionskassenrente sei von einer von einem 60%igen Finanzierungsanteil des Arbeitgebers auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Beklagte hat zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil unter dem Vorbehalt der Rückforderung im November 2015 zum einen den Zinsbetrag von 283,37 € gezahlt als auch die die rückständigen sodann auch laufenden Zahlungen auf der Basis der vom Arbeitsgericht tenorierten monatlichen Betriebsrente von 597,65 € bru...