Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach der ZFK-VO
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur ZFK-VO unterliegt nicht als Bestandteil eines einheitlichen Rentenanspruchs der zeitratierlichen Berechnung des § 2 Abs. 1 BetrAVG (BAG - 3 AZR 289/15 - 24.01.2017).
2. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs bestimmt sich bei der ZFK-VO hinsichtlich der Pensionskassenrente zu 60% zu Lasten des Arbeitgebers und zu 40% zu Lasten des Arbeitnehmers.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 2 Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.10.2015; Aktenzeichen 14 Ca 9690/14) |
Tenor
Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 - 11 Sa 1166/15 - teilweise aufgehoben und mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.10.2015 - 14 Ca 9690/14 - wird zurückgewiesen.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Beklagte wird im Wege der Anschlussberufung - unter Zurückweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 2.839,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 89,02 € monatlich ab dem 01.02.2011 sowie von 97,23 € monatlich ab dem 01.12.2014 zu zahlen sowie an den Kläger ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente von insgesamt 1.095,16 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 1935 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1962 bis 31.12.1994 als AT-Angestellter, zuletzt als Leiter der Mess- und Regelmechaniker, bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hatte am K Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund Kündigung vom 22.06.1994 zum 31.12.1994 (Bl. 377 d. A.). Es war zunächst von einem Versorgungsversprechen nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K und S AG (K+S Statut) in der Fassung vom 05.04.1984 und sodann nach der zum 01.01.1991 in Kraft getretenen C F K GmbH Versorgungsordnung (CFK-VO) begleitet. Nach dem anwendbaren Sozialplan vom 07.05.1993 gilt für die Berechnung der Firmenrente die Vollendung des 63. Lebensjahres als feste Altersgrenze. Der Kläger war seit dem 01.01.1991 Mitglied der Pensionskasse B VVaG (BASF PK). Der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag des Klägers betrug 2 % des monatlichen Einkommens. Bis zum 31.12.1994 wurden an die B PK ausweislich Schreibens vom 31.03.1995 (Bl. 386 d. A.) Mitgliedsbeiträge in Höhe von 10.426,32 DM entrichtet.
Die CFK-VO gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 und beinhaltet zum einen eine Grundversorgung, deren Träger die B PK und die Beklagte ist. Zum anderen eine Zusatzversorgung (ZV), die sich wiederum in eine ZV I und eine ZV II gliedert, die alleine von der Beklagten getragen wird. Die ZV I kommt nur dann zum Tragen, wenn sie den Betrag der Grundversorgung übersteigt. Der Anhang Abschnitt I zur CFK-VO regelt die Höhe der Anwartschaften nach den bisherigen Altersversorgungsregelungen für Dienstzeiten bis zum 31.12.1990. Wegen der Einzelheiten der CFK-VO nebst Anhang wird auf Bl. 428 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte informierte die AT-Mitarbeiter mit einem Begleitschreiben (Bl. 112 ff d. A.) über den Inhalt der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der CFK-VO. Die Parteien vereinbarten unter dem 30.11.1990 (Bl. 385 d. A.), dass die bestehende Altersversorgungsvereinbarung für Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die CFK-VO ersetzt wird. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur CFK-VO niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt
Seit dem 01.02.1996 bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2014 eine Firmenrente von 1.006,-- € brutto monatlich und sodann ab dem November 2014 monatlich 997,79 € brutto. Dem zuletzt genannten Betrag liegt die Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 387 ff. d. A.) zugrunde. Er besteht aus einer Besitzstandsrente von 736,66 €, der ZV II von 158,35 € sowie einem Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG von 99,78 €.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.10.2015 (Bl. 263 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.988,36 € nebst Zinsen (Differenzzeitraum Januar 2011 bis Dezember 2013) zu zahlen. Die Besitzstandsrente betrage nach der Berechnung der Beklagten vom 10.10.2014 871,09 €, wobei der Kläger allerdings den Besitzstandsprozentsatz zu niedrig mit 15,5 % statt 15,61 % angesetzt habe. Die ZV II belaufe sich auf 133,68 €, weil der Anspruch des Klägers auf das 63. Lebensjahr zu berechnen sei. Zudem müsse die Beklagte weitere 84,25 € an den...