Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 24.03.2000; Aktenzeichen 5 Ca 8082/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 8082/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für eine Versorgungszusage, die die Klägerin erhalten hat, im Wege der Insolvenzsicherung einstehen muß.
Der Kläger ist am 16.04.1942 geboren. Er war seinen Angaben zu Folge seit Februar 1977 in einem sog. volkseigenen Betrieb der früheren DDR beschäftigt. Dieser Betrieb wurde im Jahr 1990 gem. § 11 TreuhG in eine GmbH i.A. („im Aufbau”) umgewandelt. Die am 07.01.1991 zunächst als Foron Hausgeräteservice GmbH i.A. firmierende Gesellschaft wurde handelsregisterlich eingetragen und fimierte am 07.03.1991 in „hgs Haushaltsgeräteservice GmbH i.A.” (im folgenden: hgs). Gegenstand des Unternehmens waren ein Haushaltsgeräte-Reparaturservice und ein Ersatzteilvertrieb, nachdem der ursprünglich noch bestehende Hausgeräte-Handel in die „Formel 1 Elektro GmbH” ausgegliedert worden war. Einzige Gesellschafterin der GmbH i.A. war die Treuhandanstalt. Zum 30.06.1991 wurde die hgs gem. § 22 Treuhandgesetz aufgelöst, da die vorläufigen Leitungsorgane der hgs die erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einer GmbH i. S. der §§ 19, 21 TreuhG nicht eingeleitet hatten. Die vorläufigen Geschäftsführer wurden als Liquiditoren eingesetzt. Im Februar 1992 schlossen die Geschäftsführung der hgs und der Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung, nach der die Mitarbeiter der hgs eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten. Am 01.03.1992 trat die hgs der Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. (im folgenden: ufba) bei. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27.07.1992 mit, daß er mit Wirkung vom 01.03.1992 in den Kreis der Begünstigten der ufba aufgenommen worden sei.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.05.1992 veräußerte die Treuhandanstalt ihre Anteile am Stammkapital der hgs zu einem vorläufigen Kaufpreis von 18 Mio. DM an die hgs Beteiligungs GmbH, deren Anteile über eine weitere Holding zu 49 % von der East German Investment PLC London, zu 36 % von der BKK Investmentfonds GmbH, Berlin, und zu 15 % von einem Rechtsanwalt treuhänderisch für das Management der hgs gehalten wurden. Die hgs Beteiligungs GmbH beabsichtigte, den bisherigen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und den auf die „Formel 1 Elektro GmbH” ausgegliederten Handel mit Haushaltsgeräten wiederaufzunehmen. Sie verpflichtete sich in dem Vertrag, einen Großteil der Mitarbeiter für fünf Jahre weiterzubeschäftigen. Durch Beschluß vom 03.09.1992 wurde die Gesellschaft ohne den Firmenzusatz „im Aufbau” fortgeführt.
Nachdem das Geschäftsjahr 1990 mit einem Fehlbetrag von 5,9 Mio. DM und das Geschäftsjahr 1991 mit einem Überschuß von 0,18 Mio. DM endete, ergab sich im Geschäftsjahr 1992 ein Überschuß von 0,03 Mio. DM. Dieser Betrag war nach einem Bestätigungsvermerk der Arthur Andersen & Co. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Jahre 1995 jedoch zu korrigieren, da der Wertansatz der Gebäude um 1,9 Mio. DM überhöht gewesen sei. In den Jahren 1993 und 1994 ergaben sich Verluste in Höhe von 20,5 Mio. DM bzw. 17,6 Mio. DM.
Der Kläger war, wie er vorträgt, zunächst bei der LPG Thomas Münzer und, wie sich aus der „Änderung zum Arbeitsvertrag (Bl. 183 d. A.) ergibt, seit 1977 bei dem „VEB Haushaltsgeräteservice Betrieb des Kombinats Haushaltsgeräte” tätig. Er hat vorgetragen, er sei seit dem ??? ununterbrochen bei der Rechtsvorgängerin der hgs GmbH sowie der hgs GmbH selbst beschäftigt gewesen, und verweist insofern auch auf die Ablichtung des „Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung” (Bl. 184 d. A.).
Am 01.03.1995 stellte die hgs GmbH die Zahlungen an die ufba ein. Mit Schreiben vom 09.10.1995 teilte die ufba dem Kläger mit, daß er seit dem 01.03.1995 einen unverfallbaren Rentenanspruch in Höhe von 239,10,– DM erworben habe, der sich bei Erreichen der Altersgrenze auf 400,– DM erhöhe. Mit Schreiben vom 23.09.1996 widerrief die ufba gegenüber der hgs GmbH ihre Versorgungszusage wegen Einstellung der Dotierung zum 01.03.1995. Am 01.08.1997 wurde über das Vermögen der hgs das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt. Auf einen Versicherungsmißbrauch im Sinne von § 7 Abs. 5 BetrAVG könne sich der Beklagte nicht berufen. Er hat dazu behauptet, bei Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1992 sei die wirtschaftliche Lage der hgs nicht bedenklich gewesen. Das Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Versorgungszusage durchaus erwartet, daß es diese Zusagen erfüllen könne. Der Umstand, daß die hgs GmbH zum Zeitpunkt der Zusage bereits aufgelöst gewesen sei, bedeute nicht, daß sie nicht hätte fortgeführt werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt habe es konkre...