Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.02.2000; Aktenzeichen 2 (11) Ca 7858/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.02.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 (11) Ca 7858/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für eine Versorgungszusage, die die Klägerin erhalten hat, im Wege der Insolvenzsicherung einstehen muß.
Die Klägerin ist am 01.10.1959 geboren. Sie war ihren Angaben zu Folge seit Februar 1977 in einem sog. volkseigenen Betrieb der früheren DDR beschäftigt. Dieser Betrieb wurde im Jahr 1990 gem. § 11 TreuhG in eine GmbH i.A. („im Aufbau”) umgewandelt. Die am 07.01.1991 zunächst als i.A. firmierende Gesellschaft wurde handelsregisterlich eingetragen und fimierte am 07.03.1991 in „.” (im folgenden:). Gegenstand des Unternehmens waren ein Haushaltsgeräte-Reparaturservice und ein Ersatzteilvertrieb, nachdem der ursprünglich noch bestehende Hausgeräte-Handel in die „” ausgegliedert worden war. Einzige Gesellschafterin der GmbH i.A. war die Treuhandanstalt. Zum 30.06.1991 wurde die gem. § 22 Treuhandgesetz aufgelöst, da die vorläufigen Leitungsorgane der die erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einer GmbH i. S. der §§ 19, 21 TreuhG nicht eingeleitet hatten. Die vorläufigen Geschäftsführer wurden als Liquiditoren eingesetzt. Im Februar 1992 schlossen die Geschäftsführung der und der Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung, nach der die Mitarbeiter der eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten. Am 01.03.1992 trat die der. (im folgenden:) bei. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 27.07.1992 mit, daß sie mit Wirkung vom 01.03.1992 in den Kreis der Begünstigten der aufgenommen worden sei.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.05.1992 veräußerte die Treuhandanstalt ihre Anteile am Stammkapital der zu einem vorläufigen Kaufpreis von 18 Mio. DM an die, deren Anteile über eine weitere Holding zu 49 % von der, zu 36 % von der, und zu 15 % von einem Rechtsanwalt treuhänderisch für das Management der hgs gehalten wurden. Die beabsichtigte, den bisherigen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und den auf die „” ausgegliederten Handel mit Haushaltsgeräten wiederaufzunehmen. Sie verpflichtete sich in dem Vertrag, einen Großteil der Mitarbeiter für fünf Jahre weiterzubeschäftigen. Durch Beschluß vom 03.09.1992 wurde die Gesellschaft ohne den Firmenzusatz „” fortgeführt.
Nachdem das Geschäftsjahr 1990 mit einem Fehlbetrag von 5,9 Mio. DM und das Geschäftsjahr 1991 mit einem Überschuß von 0,18 Mio. DM endete, ergab sich im Geschäftsjahr 1992 ein Überschuß von 0,03 Mio. DM. Dieser Betrag war nach einem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Jahre 1995 jedoch zu korrigieren, da der Wertansatz der Gebäude um 1,9 Mio. DM überhöht gewesen sei. In den Jahren 1993 und 1994 ergaben sich Verluste in Höhe von 20,5 Mio. DM bzw. 17,6 Mio. DM.
Die Klägerin schloß am 15.12.1975 einen Lehrvertrag den „” in Berlin. Sie hat vorgetragen, sie sei seit dem 01.09.1976 ununterbrochen bei der Rechtsvorgängerin der sowie der selbst beschäftigt gewesen, und verweist insofern auf die Bescheinigung der vom 08.09.1997 (Bl. 174) sowie die Ablichtung des „Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung” (Anl. 2 zum Schriftsatz der Klägerin v. 27.09.2000, Bl. 225 ff.).
Am 01.03.1995 stellte die die Zahlungen an die ein. Mit Schreiben vom 09.10.1995 teilte die der Klägerin mit, daß sie seit dem 01.03.1995 einen unverfallbaren Rentenanspruch in Höhe von 153,60,– DM erworben habe, der sich bei Erreichen der Altersgrenze auf 400,– DM erhöhe. Mit Schreiben vom 23.09.1996 widerrief die gegenüber der ihre Versorgungszusage wegen Einstellung der Dotierung zum 01.03.1995. Am 01.08.1997 wurde über das Vermögen der das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt. Auf einen Versicherungsmißbrauch im Sinne von § 7 Abs. 5 BetrAVG könne sich der Beklagte nicht berufen. Sie hat dazu behauptet, bei Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1992 sei die wirtschaftliche Lage der nicht bedenklich gewesen. Das Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Versorgungszusage durchaus erwartet, daß es diese Zusagen erfüllen könne. Der Umstand, daß die zum Zeitpunkt der Zusage bereits aufgelöst gewesen sei, bedeute nicht, daß sie nicht hätte fortgeführt werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt habe es konkrete Planungen über die Fortführung gegeben. Aufgrund von Sanierungsmaßnahmen habe die Erwartung bestanden, daß die Fortführung des Unternehmens möglich gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Bestätigungsvermerk der. Im Jahre 1992 habe keine Illiquidität vorgelegen. Aufgrund des Überschusses, der im Jahr 1991 erzielt worden sei, und aufgrund des Sanierungskonzeptes seien die Gesellschafter der davon ausgegangen, daß weitere Gewinne erzielt würden. Somit sei im Jahr 1992 nicht erkennbar gewesen, daß die Versorgungszusage ni...