Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung eines beurlaubten Beamten. Betriebliche Altersversorgung unter Bedingung. Beurlaubter Beamter
Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in der arbeitvertraglichen Versorgungszusage an einen beurlaubten Beamten, die die Altersversorgung trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall unter die Bedingung stellt, dass die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis nicht widerrufen ist, ist unwirksam.
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 02.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 720/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2000 – 5 Ca 720/00 – teilweise abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2221,88 Euro (entsprechend 4345,62 DM) brutto als Versorgungs-Differenzzahlungen für die Monate Juli bis September 1998 nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.2000 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 11109,40 Euro (entsprechend 21728,10 DM) brutto als Versorgungs-Differenzzahlungen für die Monate Oktober 1998 bis Dezember 1999 nebst 4 % Zinsen seit dem 14.01.2000 zu zahlen.
Der Klageantrag, die Beklagte zu 2 auch insoweit als Gesamtschuldner zu verurteilen, wird abgewiesen.
Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.2000 monatlich den Betrag zu zahlen, der sich als Unterschiedsbetrag des Ruhegehaltes nach der Besoldungsgruppe B 3 BBesG in der jeweils gültigen Fassung zu dem Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 15 ergibt.
Der Klageantrag, die Beklagte zu 2 auch insoweit als Gesamtschuldner zu verurteilen, wird abgewiesen.
Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit über ihren Streit mit dem vorliegenden Teilurteil entschieden wird – um Ansprüche aus einer Altersversorgungszusage.
Der Kläger war vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) beim damaligen M. für F. und T. als Regierungsdirektor mit einer Besoldung gemäß A 15 Beamtenbesoldungsgesetz tätig. Gemäß einem „Beschäftigungsvertrag” (Blatt 24 d. A.) vom 29.06.1989 wurde er als Leiter des Aufbaustabes der jetzigen Beklagten zu 2) tätig. Sodann wurde mit Datum vom 15.12.1989 ein Anstellungsvertrag geschlossen, nach dem der Kläger bei der Beklagten zu 2) zum Leiter der Hauptabteilung „Verwaltung” bestellt wurde. In § 3 ist geregelt, dass er eine Vergütung entsprechend der Besoldung eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 3, ab 01.01.1991 nach B 4 erhält. In § 2 des Arbeitsvertrages ist ergänzend auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bund geltenden Fassung Bezug genommen. In § 4 heißt es:
Dieser Anstellungsvertrag soll nach Zustimmung des B./B. um eine Versorgungsregelung (Differenzversorgung) ergänzt werden, die schrittweise die Versorgung auf das Niveau der Aktivvergütung bringen soll. Diese Versorgungszusage setzt voraus, dass Herr W. bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der D. tätig ist und die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis vorher nicht aufgehoben wird.
Mit Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag, der mit dem 06.02.1991 datiert ist und laut seinem § 4 zum 01.01.1990 in Kraft trat, erhielt der Kläger eine Versorgungszusage (Blatt 28/29 d. A.), in der es in § 1 Abs. 1 und 2 heißt:
§ 1
Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand als Beamter erhält Herr Dr. W. – im Falle seines Todes seine Hinterbliebenen – eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Beamten versorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 BBesG und ab 01.01.1997 nach der Besoldungsgruppe B 3 BBesG.
Auf die Versorgungsbezüge und auf sonstige Leistungen aus diesem Vertrag werden Versorgungsbezüge und sonstige Leistungen aus dem Beamtenverhältnis angerechnet. Weitergehende Anrechnungsvorschriften (Beamtenversorgungsgesetz) bleiben hiervon unberührt.
§ 3 regelt:
„Das Anstellungsverhältnis endet mit Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand als Beamter, ohne dass es einer Kündigung bedarf.”
Für die Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) wurde der Kläger mit Bescheid des Bundesministers für F. und T. vom 14.12.1989 gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung ab dem 01.01.1990 bis auf Weiteres beurlaubt.
Mit Vertrag vom 30.09.1997 ist inzwischen der Betrieb der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) übernommen worden.
Im Zusammenhang mit einer Prüfung des Vergabewesens wurde der Kläger von der Beklagten zu 2) am 23.09.1996 freigestellt und mit Wirkung vom 24.09.1996 suspendiert.
Unter dem Datum vom 30.09.1996 kündigte die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich (Blatt 34 d. A.). Gehaltszahlungen erfolgten darüber hinaus nicht mehr.
Der Kläger erhob gegen die fristlose Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht Bonn (– ...