Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfallklausel. Kündigungsschutzklage
Leitsatz (amtlich)
Auch im Anwendungsbereich des BAT ist die Kündigungsschutzklage in der Regel ein ausreichendes Mittel, die Ansprüche, die während des Kündigungsrechtsstreits fällig werden und von dessen Ausgang abhängen, schriftlich geltend zu machen.
Normenkette
BAT § 70
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 02.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 720/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.08.2000 – 5 Ca 720/00 – über die mit Teilurteil vom 18.01.2002 vorgenommene Abänderung hinaus weiter abgeändert:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.730,64 EUR brutto als Gehalt bzw. Gehaltsdifferenz für die Zeit vom 07.10.1996 bis zum 30.09.1997 nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.2000 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 15.265,74 EUR als Gehaltsdifferenz für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 30.06.1998 nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.2000 zu zahlen.
Der Klageantrag, die Beklagte zu 2) auch insoweit als Gesamtschuldner zu verurteilen, wird abgewiesen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
- Hinsichtlich der Gehaltsforderung von 1.093,40 EUR für die Zeit vom 01.10. bis zum 06.10.1996 wird die Berufung als unzulässig verworfen.
- Von den Gerichtskosten haben der Kläger und der Beklagte zu 1) je die Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten haben der Kläger und der Beklagte zu 1) ihre Kosten jeweils selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben diese 1/6, der Kläger 5/6 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, nachdem über Altersversorgungsansprüche durch Teilurteil der erkennenden Kammer vom 18.01.2002 (Blatt 312 ff. d. a.) entschieden worden ist und weitere Streitgegenstände durch teilweise Klagerücknahme (Blatt 245, … d.A.) erledigt worden sind, noch um Gehaltsansprüche für die Zeit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung, nämlich für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 25.10.1996 in als solcher unstreitiger Höhe von 8.910,96 DM sowie um Gehaltsdifferenzen zwischen den dem Kläger aus seinem Anstellungsverhältnis zustehenden Bezügen nach B 4 und den ihm gezahlten Beamtenbezügen nach A 15 für die Zeit vom 26.10.1996 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 30.06.1998 in als solcher ebenfalls unstreitiger Höhe von 84.276,31 DM.
Wegen der unstreitigen und streitigen Tatsachen wird zunächst auf den Tatbestand des Teilurteils vom 18.01.2002 (Blatt 313–317 R d.A.) Bezug genommen.
Zusätzlich ist zum Tatbestand folgendes festzustellen:
Der Anstellungsvertrag (Blatt 25 ff. d. A.) der Parteien enthält in § 3 Abs. 3 folgende Klausel:
Herr Dr. W. erhält im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines von einem Amtsarzt befürworteten Kur- oder Heilverfahrens die Vergütung entsprechend den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen, jedoch nicht über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses hinaus, als Krankenbezüge weitergezahlt.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei allein durch die unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung und die damit verbundene Hetzkampagne der Beklagten schwer erkrankt. Er habe unter schweren Depressionen und Angstzuständen gelitten. Die körperlichen Folgen seien z.B. akute Herz-Kreislaufbeschwerden und Herzrhythmusstörungen gewesen, die schließlich zur Einsetzung eines Herzschrittmachers genötigt hätten. Des Weiteren habe er als Folge des durch die Kündigung bedingten psychischen Stresses eine schwere chronische Entzündung der Speiseröhre erlitten. Diese krankhaften Zustände hielten immer noch an. Er sei auf Grund dieser Erkrankungen seit 1996 dauernd in ärztlicher Behandlung gewesen und seit 1996 allein auf Grund der fristlosen Kündigung dienstunfähig erkrankt gewesen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei seit Jahren dienstunfähig und damit nicht in der Lage, seinen Arbeitsvertrag zu erfüllen. Demzufolge könne die Klage nicht auf § 615 BGB gestützt werden. Den Kausalzusammenhang der Kündigung hat die Beklagte bestritten.
Weiterhin hat die Beklagte sich auf Verfall gemäß § 70 BAT berufen sowie – primär bezogen auf deliktische Ansprüche – die Verjährungseinrede erhoben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Zeit vom 01.10. bis 06.10., so hat das Arbeitsgericht entschieden, sei Verfall gemäß § 70 BAT eingetreten. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
In seiner Berufungsbegründung, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 142–149 d. A. Bezug genommen wird, setzt der Kläger sich im Wesentlichen mit der Auffassung des Arbeitsgerichts auseinander, der Beklagten könne eine schuldhafte Vertragsverletzung, die adäquat kausal für die von dem Kläger behaupteten Schäden geworden sei, nicht vorgeworfen werden.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 2.8.2000 – 5 Ca 720/00 – über das Teilurteil vom 18.1.20...