Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsgewährung
Leitsatz (amtlich)
Eine wirksame Urlaubsgewährung setzt voraus, dass für den Arbeitnehmer im Vorhinein erkennbar ist, an welchen Tagen und für welchen Zeitraum er von seiner Arbeitspflicht befreit ist.
Normenkette
BUrlG § 7
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 8 Ca 4964/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.06.2009 teilweise abgeändert:
- Die Klage wird hinsichtlich der Zahlungsansprüche – Urteilstenor des Arbeitsgerichts Ziffer 1 a, 1 c, 1 e und 1 f – abgewiesen.
- Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ebenso wie 3 seiner Arbeitskollegen restliche Vergütung für den Zeitraum Juli bis November 2008 und wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihm Tage, an denen in diesem Zeitraum nicht gearbeitet worden ist, als Urlaubstage aus dem Resturlaubsanspruch des Jahres 2007 angerechnet hat.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des Baugewerbes, auf dessen Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge für das Bauhauptgewerbe Kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung finden.
Aufgrund schlechter Auftragslage beantragte die Beklagte mit Zustimmung des bei ihr amtierenden dreiköpfigen Betriebsrats Kurzarbeit für die Zeit ab dem 16.10.2006. Auf den Verlängerungsantrag der Beklagten vom 19.05.2008 teilte die Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 05.06.2008 mit, dass Kurzarbeit bis längstens zum 31.07.2008 bewilligt werde.
Am 05.05.2008 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung von 5 der zu diesem Zeitpunkt noch 23 beschäftigten Arbeitnehmern an und begründete dies mit erheblichen Umsatzeinbußen und damit, dass Kurzarbeit seitens der Bundesagentur für Arbeit nur bis zum 31.07.2008 genehmigt sei. Nach weiteren Gesprächen mit dem Betriebsrat zur Abwendung der Kündigungen einigten sich die Beklagten und der dreiköpfige Betriebsrat auf folgende schriftliche Vereinbarung vom 31.05.2008:
„Für die Zeit vom 01.06.2008 bis 30.11.2008 stellen unsere Mitarbeiter bei nicht ausreichendem Auftragsbestand ihren alten Urlaub zur Verfügung. Die restliche Zeit wird, wenn nicht gearbeitet werden kann, Kurzarbeitsgeld gezahlt. Wir werden in dieser Zeit keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen.”
In der Folgezeit wurden die Mitarbeiter der Beklagten in den Monaten Juni bis November 2008 überwiegende nicht beschäftigt. Sie erhielten eine Vergütung in der Höhe, die dem gesetzlichen Kurzarbeitergeld entsprach und die mit der Bezeichnung Kurzarbeitergeld auch in den jeweiligen Lohnabrechnungen in jedem Monat ausgewiesen war. Darüber hinaus rechnete die Beklagte einzelne Resturlaubstage des Jahres 2007 an und führte hierfür das nach den tariflichen Vorschriften des Bauhauptgewerbes vorgesehene Erstattungsverfahren durch. Entsprechend ihrer Zusage hielt die Beklagte an ihren Kündigungsabsichten im fraglichen Zeitraum nicht fest und sprach in der Zeit von Juni bis November 2008 keine Kündigungen aus.
Die Mehrzahl der im Betrieb der Beklagten tätigen Arbeitnehmer akzeptierte diese Vorgehensweise.
Der Kläger und 3 weitere Arbeitnehmer widersprachen mit Geltendmachungsschreiben im Monat Oktober 2008 dieser Vorgehensweise und verlangten die volle Vergütung für die Monate Juni bis November 2008 und die Rückgängigmachung der Anrechnung der Resturlaubstage aus dem Jahre 2007.
Durch Urteil vom 25.06.2009 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger die volle Vergütung abzüglich der gewährten Kurzarbeitsvergütung zu zahlen sowie dem Urlaubskonto des Klägers die Resturlaubstage des Jahres 2007 wieder gutzuschreiben.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die geschlossene Betriebsvereinbarung vom 31.05.2008 zur Einführung von Kurzarbeit sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht hinreichend erkennbar sei, welche Arbeitnehmer oder welche Fachabteilung wann und wie lange in Kurzarbeit gehen solle und der Betriebsrat an diesen Auswahlentscheidungen auch nicht beteiligt worden sei. Der Kläger habe desweiteren Anspruch darauf, dass die ihm von der Beklagten einseitig abgerechneten Urlaubstage seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben würden. Denn soweit die Betriebsvereinbarung vom 31.05.2008 die Beklagte ermächtige, einseitig und ohne Zustimmung und ohne Antrag des Arbeitnehmers Urlaubsansprüche auf Zeiten anzurechnen, in denen eine Beschäftigung des Arbeitnehmers mangels Aufträgen nicht möglich sei, verstoße sie gegen das Bundesurlaubsgesetz und die tariflichen Urlaubsvorschriften. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.
Die Beklagte hält die abgeschlossene Betriebsvereinbarung für rechtswirksam. Hintergrund sei gewesen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Mai 2008 so negativ gewesen sei, dass von 23 Mitarbeitern zum Jahresanfang 20...