Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 11.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 1476/00 d)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 4 AZR 91/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.08.2000 – 5 Ca 1476/00 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers. Der Kläger wird zur Zeit nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet, er begehrt eine Vergütung nach Vergütungsgruppe V a BAT.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1971 Angestellter im F. der F./J. 31 in „B., N., F. Auf den Arbeitsvertrag finden der Bundesangestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden tariflichen Regelungen Anwendung. Der Kläger ist Wachabteilungsleiter und in dieser Funktion für die Einsatzbereitschaft seiner Wachschicht verantwortlich. Er vertritt den Leiter der F. und ist befugt, allen Feuerwehrmännern seiner Wachschicht Anordnungen zu erteilen, ihm unterstehen 30 Feuerwehrmänner, vor Übertragung der Funktion als Wachabteilungsleiter war er unter anderem auch als ständiger Stellvertreter des Schichtführers eingesetzt. Der Kläger hat den sogenannten B III-Lehrgang absolviert, der als Brandmeisterprüfung gilt. Seit dem 01.02.1998 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 Teil III Abschnitt J der Anlage 1 a zum BAT vergütet. Vor der Übertragung der Funktion als Wachabteilungsleiter und vor Änderung der Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehr war der Kläger als Feuerwehrmann B., Kraftfahrer/Zugführer eingesetzt. DieVergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 sieht folgende Tätigkeitsmerkmale vor:

„Angestellte im technischen Dienst der Bundesfeuerwehr mit Brandmeisterprüfung als Vertreter des Leiters der Feuerwehr (Wachabteilungsleiter)”

Die Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehr wurde in den letzten Jahren umfassend geändert. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt haben, alle bei der Feuerwehr beschäftigten Feuerwehrleute nur noch im Beamtenverhältnis zu beschäftigen. Früher stellte sich die Organisationsstruktur wie dar:

  1. Leiter der Feuerwehr
  2. Schichtführer (Feuerwehrmann B)
  3. Zugführer für zwei Züge
  4. Gruppenführer Hauptfeuerwehrmann (Feuerwehrmann C)
  5. Feuerwehrmann

Die neue Organisationsstruktur stellt sich seit 1997 wie folgt dar (in Klammern finden sich die Besoldungsgruppen für Beamte):

  1. Leiter der Feuerwehr (A 9/10)
  2. Wachabteilungsleiter (A 9 m. Z.)
  3. Zugführer (A 9 m Z.)
  4. Staffelführer
  5. Truppführer
  6. Truppmann

Der Kläger hat mit der am 29.03.2000 eingereichten, zuletzt am 11.08.2000 erweiterten Klage Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V a, hilfsweise in die Vergütungsgruppe V c BAT begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach Umorganisation der Flughafenfeuerwehren findet der Tarifvertrag keine Anwendung mehr auf sein Arbeitsverhältnis. Seine Tätigkeit könne den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages nicht mehr zugeordnet werden. Er gehe daher von einer Regelungslücke aus, die mit einer Regelung zu füllen wäre, wie sie die Tarifparteien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge getroffen hätten, wenn sie sich mit der Problematik befasst hätten. Vorliegend biete sich eine Eingruppierung an, die der Besoldung eines beamteten Stelleninhabers entspreche, die der Besoldungsgruppe IX mit der Zulage entsprechender Vergütungsgruppe sei V a BAT. Hilfsweise bestehe Anspruch auf Eingruppierung nach Vergütungsgruppe V c, weil sich der Kläger in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 sechs Jahre lang bewährt habe, damit seien die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs erfüllt. Dem Kläger sei bereits im Jahr 1991 vertretungsweise die Aufgabe als ständiger Vertreter des Schichtführers übertragen worden. Da er seit Eingruppierung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 ab 01.02.1998 eine Zulage von 3 % nach Fußnote 2 zum Teil III J der Anlage 1 a zum BAT gezahlt worden sei, sei zu folgern, dass die Tätigkeit seiner Tätigkeit in der Fallgruppe 2 auf seine Tätigkeit in der Fallgruppe 3 angerechnet worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

  • festzustellen, dass der Kläger seit dem 28.07.1999 nach der Vergütungsgruppe V a BAT zu vergüten ist;
  • hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger seit dem 28.07.1999 nach der Vergütungsgruppe V c zu vergüten ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Stelle des Klägers sei zwar nach der sogenannten STAN (Stärke- und Ausrüstungsnachweis) als A 8-Stelle ausgewiesen, deren Dotierung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Besoldungsgruppe A IX mit Zulage erhöht werden könne. Hierauf könne der Kläger, der nicht Beamter sei, sich jedoch nicht berufen. Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber beamteten Kollegen komme schon wegen des unterschiedlichen Status der Angestellten und Beamten nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat durch ein am 11.08.2000 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne keine Höhergruppierung v...

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