Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit. Aufstockungsbetrag
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages; Berechnung der Aufstockung auf 82 % des Nettoentgelts nach den individuellen steuerlichen Verhältnissen des AN oder pauschalierte Nettobetragsberechnung nach § 15 Satz 1 ATG?
Normenkette
ATG §§ 3, 15; TV ATZ Metall § 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen 17 Ca 10175/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.05.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 17 Ca 10175/00 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revison wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach dem Altersteilzeitvertrag zwischen den Parteien das individuelle Nettoentgelt des Klägers oder das pauschalierte Nettoentgelt nach der Mindestnettobetragsverordnung zu Grunde zu legen ist.
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien schlossen am 15.08.2000 auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke vom 28.03.2000 (TV BB) einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Wirkung ab 01.10.2000 für die Zeit bis zum 30.11.2005. In § 6 dieses Vertrages heißt es zur Berechnung des Aufstockungsbetrages:
Der Arbeitnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Altersteilzeitgesetz auf das Altersteilzeitentgelt. Dieser ist so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt 82 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei dem Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen Bruttovollzeitarbeitsentgeltes beträgt. Bei der Ermittlung des Bruttovollzeitarbeitsentgeltes werden die zusätzliche Urlaubsvergütung und die tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlungen nicht berücksichtigt.
Nach dem TV BB vom 28.03.2000 in der Fassung vom 19.05.2000 haben Beschäftigte wie der Kläger, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Tarifvertrages Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit mindestens zweijähriger bis zu sechsjähriger verblockter Altersteilzeit. Nach § 5 TV BB gelten für alle nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages beanspruchten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse neben den gesetzlichen Altersteilzeitbestimmungen die tariflichen Bedingungen und persönlichen Voraussetzungen des Tarifvertrages zur Altersteilzeit (TV ATZ), insbesondere auch die Regelung über den Aufstockungsbetrag nach § 7 TV ATZ.
Nach § 7 TV ATZ erhält der Beschäftigte einen Aufstockungsbetrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 a des Altersteilzeitgesetzes auf das Altersteilzeitentgelt, der aber so zu bemessen ist, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 82 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen Bruttovollzeitarbeitsentgelt (Fassung des TV ATZ vom 23.10.1997) bzw. des verminderten monatlichen bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes (TV ATZ Fassung vom 20.11.2000) beträgt.
§ 3 des Altersteilzeitgesetzes (ATG) regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Bundesanstalt für Arbeit dem Arbeitgeber die gesetzlichen Aufstockungsbeträge auf das Teilzeitentgelt und auf den Rentenbeitrag erstattet. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATG ist das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 % dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 (Mindestnettobetrag) aufzustocken.
Der Mindestnettobetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATG wird gemäß § 15 ATG jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung (Mindestnettobetrags-Verordnung) festgelegt. Dieser Mindestnettobetrag wird nicht auf Grund der individuellen Steuermerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers, sondern – unter Berücksichtigung der Steuerklasse – pauschaliert ermittelt.
Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages fand zwischen den Parteien am 07.08.2000 ein Gespräch über die Altersteilzeit statt, dessen Inhalt der Kläger unterschriftlich bestätigte (Blatt 21 – 23 d. A.). In der Gesprächsnotiz heißt es zur Berechnung des Aufstockungsbetrages auf 82 % Vollzeitnetto:
„Ermittlung über eine durch den Gesetzgeber vorgegebene Nettoliste. Dieses ist ein je nach Steuerklasse durchschnittlich ermittelter Betrag, der nicht dem persönlichen Netto entsprechen muss…”
Ob dem Kläger auch die konkrete Berechnung seines Aufstockungsbetrages in Höhe von 1.078,26 DM (Blatt 24 d. A.) ausgehändigt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger einen höheren Aufstockungsbetrag als monatlich 1.078,26 DM. Dabei stellt er auf seine individuellen Verhältnisse ab und macht geltend, er sei weder kirchensteuerpflichtig, da er aus der Kirche ausgetreten sei, noch krankenversicherungspflichtig, da er bei einem Vollzeitbruttoentgelt von 8.312,50 DM oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Kra...