Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.03.2000; Aktenzeichen 8 Ca 4839/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2000 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen des Beklagten vom 28.05., 21.07 und 19.10.1999 nicht beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 31 %, dem Beklagten zu 69 %, zweite Instanz der Klägerin zu 22 %, dem Beklagten zu 78 % auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war jedenfalls seit dem 01.06.1998 bei der Firma BCK B-C. K. Gals kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsverdienst von 7.000,00 DM beschäftigt.
Über das Vermögen der F. B. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.05.1999 das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 28.08.1999 wurde der Firma BCK ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen auf den Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter übertragen.
Mit Schreiben vom 28.05.1999 sprach der Beklagte unter Bezugnahme auf die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter eine Kündigung zum 30.06.1999 aus. Das Kündigungsschreiben war von R. L. für Rechtsanwalt Lenz unterzeichnet. Unter dem 01.06.1999 ließ die Klägerin der Kündigung widersprechen und dabei rügen, dass dem Kündigungsschreiben keine Legitimation, Vollmacht oder Ähnliches beigefügt gewesen sei.
Mit der am 14.06.1999 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.07.1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma BCK eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Gemeinschuldnerin beschäftigte zuletzt nach der Darstellung des Klägerins 30, nach der des Beklagten 30 oder 23 Mitarbeiter. Am 01.07.1999 trat die Firma Albert Klein BCK (später Albert Klein BCK GmbH) aufgrund Übernahmevertrages vom 21.06.1999 in das Mietverhältnis über die Betriebsstätte ein und übernahm von der Gemeinschuldnerin Anlagevermögen, Material, Vorräte – soweit nicht mit Rechten Dritter belastet – und den gewerblichen Teil der Belegschaft sowie einige Angestellte. Von der Übernahme ausgenommen waren nach der Darstellung des Beklagten die Klägerin, zwei weitere kaufmännische Angestellte und zwei Sekretärinnen, von denen eine das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet hatte, sowie der Betriebsleiter, der später von der Firma Albert Klein BCK wieder eingestellt wurde. Die kaufmännische Verwaltung einschließlich der Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie des Bestellwesens erfolgte seitdem vom Hauptsitz der Auffanggesellschaft aus.
Mit Schreiben vom 21.07.1999 sprach der Beklagte eine weitere Kündigung zum 31.10.1999 aus. Er zahlte der Klägerin die Gehälter bis einschließlich Juni 1999, rechnete die Gehälter für Juli und August 1999 aus und zahlte die sich ergebenden Nettoauszahlungsbeträge in Höhe von 9.565,13 DM aus. Nachdem sich die Klägerin nach Ablauf einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung berufen hatte, sprach der Beklagte mit Schreiben vom 19.10.1999 die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Mit der am 29.07.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 21.07.1999, mit der am 03.11.1999 eingegangenen Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung vom 19.10.1999 geltend gemacht. Sie hat außerdem die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der vollen Bruttovergütung für Juli und August auf der Basis von 7.769,50 DM und des Gehalts für September 1999 begehrt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, für die Kündigung vom 28.05.1999 fehle es an der Kündigungsberechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Kündigungen seien sämtlich auch sozial nicht gerechtfertigt. Im Übrigen, so behauptet sie, habe zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen vom 21.07. und 19.10.1999 zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, weil ihr Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB infolge des zum 01.07.1999 erfolgten Betriebsübergangs auf die F. AK Bübergegangen sei.
Die Klägerin hat die Klage nebst Erweiterung zunächst gegen die Gemeinschuldnerin anhängig gemacht und mit am 29.11.1999 eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Rubrum auf Beklagtenseite auf den Insolvenzverwalter umzustellen, nachdem der Beklagte bereits zuvor mit am 28.10. eingegangenem Schriftsatz darauf hingewiesen hatte, er werde im Falle der Umstellung den Rechtsstreit aufnehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältni...